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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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285berücksichtigt, das heißt, <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag wird auch dann bewilligt, wenn dieHilfebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> allein mit <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag nicht, aber zusammen mit<strong>de</strong>m Wohngeld vermie<strong>de</strong>n wird. Es besteht dann auch keine Wahlmöglichkeit nach § 6a Abs.1 Nr. 4 BKGG, vgl. weiter unten. Der Kin<strong>de</strong>rzuschlag und ggf. Wohngeld sind eine vorrangigeSozialleistung, auf <strong>de</strong>ren Bezug nicht zu Gunsten von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> verzichtet wer<strong>de</strong>nkann.Anm.: Es ist aber möglich, zu Gunsten <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>s auf <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen zu verzichten -§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGGHiervon hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber zwei Ausnahmen gemacht:4.2 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Vorrangigkeit <strong>de</strong>r Sozialleistung Kin<strong>de</strong>rzuschlag und ggf.Wohngeld gegenüber <strong>de</strong>n <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen4.2.1 Wahlmöglichkeit wegen <strong>de</strong>s Verlustes an<strong>de</strong>rer höherer AnsprücheNach dieser Vorschrift - § 6a Abs. 5 BKGG - entfällt ein Anspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag,wenn <strong>de</strong>r Berechtigte erklärt, ihn <strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum wegen eines damitverbun<strong>de</strong>nen Verlustes von an<strong>de</strong>ren höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen.<strong>Die</strong> Verzichtserklärung kann je<strong>de</strong>rzeit mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<strong>Die</strong>se im Juli 2006 eingeführte Regelung dürfte in <strong>de</strong>r Praxis seit Januar 2011 ihre Be<strong>de</strong>utungverloren haben. Anlass <strong>für</strong> diese Regelung war offensichtlich <strong>de</strong>r Umstand, dass nach <strong>de</strong>rursprünglichen Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag als <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorgelagerte, alsovorrangige Leistung, Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auch einschließlich <strong>de</strong>s befristetenZuschlags nach § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verdrängte und damit betroffene Familien mit <strong>de</strong>mKin<strong>de</strong>rzuschlag zum Teil finanziell erheblich schlechter stellte als mit <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>–Leistungeneinschließlich <strong>de</strong>s befristeten Zuschlags nach § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Durch das Haushaltsbegleitgesetz2011 vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1885 ff., ist <strong>de</strong>r befristete Zuschlag zum 01.01.2011 ersatzlosgestrichen wor<strong>de</strong>n.4.2.2 Wahlrecht, wenn nicht <strong>für</strong> alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft dieHilfebedürftigkeit <strong>für</strong> wenigstens drei Monate beseitigt wird.Seit 01.01.2011 gilt nach § 12a Satz 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Es besteht keine Verpflichtung, vorrangigWohngeld nach <strong>de</strong>m Wohngeldgesetz o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag nach <strong>de</strong>m BKGG in Anspruch zunehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft<strong>für</strong> einen zusammenhängen<strong>de</strong>n Zeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten beseitigt wür<strong>de</strong>.

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