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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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284zu b) Der Höchstbetrag beträgt 850,22 Euro + 280 Euro (2 x 140 Euro) = 1.130,22 EuroWas ist, wenn das zu berücksichtigen<strong>de</strong> elterliche Einkommen und <strong>de</strong>r Höchstbetragi<strong>de</strong>ntisch sind?Der Kin<strong>de</strong>rzuschlag steht noch zu, wenn das Einkommen aus Erwerbseinkommen o<strong>de</strong>rüberwiegend aus Erwerbseinkommen besteht, da er dann wie bereits gezeigt, <strong>für</strong> je 10 Euro,mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Betrag überstiegen, nur um 5 Euro gemin<strong>de</strong>rt wird. In <strong>de</strong>n Fällen,wenn elterliches (Erwerbs-)Einkommen und Höchstbetrag i<strong>de</strong>ntisch sind, steht <strong>de</strong>rKin<strong>de</strong>rzuschlag also wenigstens noch zu 50% zu.Im Beispiel a) wür<strong>de</strong>n die Eltern also, wenn sie über ein zu berücksichtigen<strong>de</strong>s Einkommen inHöhe von 1.550,60 Euro verfügen und damit die Höchstgrenze erreichen, noch einenGesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag in Höhe von 210 Euro erhalten, die alleinerziehen<strong>de</strong> Mutter aus <strong>de</strong>mBeispiel b) bei einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>m Einkommen von 1.130,22 Euro noch 140 Euro.Liegt das zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen jedoch nur einen Euro über <strong>de</strong>m Höchstbetrag,entfällt <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag und als Möglichkeit zur Aufstockung <strong>de</strong>rfinanziellen Ressourcen verbleibt nur das Wohngeld, wenn die übrigen Bedingungen <strong>für</strong>seinen Bezug erfüllt sind.4 DIE PRÜFUNG DER VERMEIDUNG VON HILFEBEDÜFTIGKEIT NACH § 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>4.1 GrundsätzlichesDer errechnete Kin<strong>de</strong>rzuschlag muss zusammen mit an<strong>de</strong>rem Einkommen und <strong>de</strong>mKin<strong>de</strong>rgeld sowie ggf. Wohngeld ausreichen, um <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r gesamten Familie soabzu<strong>de</strong>cken, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> / Sozialgeld besteht. Insofern mussalso eine Vergleichsrechnung erfolgen.Bei <strong>de</strong>r Prüfung bleiben nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BKGG die Bedarfe <strong>für</strong> Bildung undTeilhabe nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> außer Betracht. Hintergrund ist, dass Kin<strong>de</strong>rzuschlags- undWohngeldberechtigte diese Leistungen nach § 6b BKGG beantragen können.Zu <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten, wenn Mehrbedarfe nach <strong>de</strong>n §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>einzelnen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft zustehen, siehe weiter unten unter 4.3.Deckt <strong>de</strong>r errechnete Kin<strong>de</strong>rzuschlag mit <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Einkommen und Kin<strong>de</strong>rgeld sowieggf. Wohngeld <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r Familie nach § 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, fällt sie aus <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungssystem heraus. Bei <strong>de</strong>r Prüfung wird also zustehen<strong>de</strong>s Wohngeld mit

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