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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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283⇒ Abschmelzungsgrenze: 391 Euro + 140,76 Euro + 318,46 Euro = 850,22 EuroWenn das elterliche zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen im Beispiel a) also1.130,66 Euro und im Beispiel b) 850,22 Euro übersteigt, wird <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag bzw.Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag abgeschmolzen.Wie erfolgt das Abschmelzen?Der die Abschmelzungsgrenze übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>s Einkommens bzw. Vermögens wird wiefolgt auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag / Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag angerechnet (§ 6a Abs. 4 S. 5-7 BKGG):a) Wenn es sich um Erwerbseinkommen han<strong>de</strong>lt, wird <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag <strong>für</strong> je 10 Euro,um die <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Betrag überstiegen wird, um 5 Euro gemin<strong>de</strong>rt,b) in voller Höhe, wenn es sich um an<strong>de</strong>res Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen han<strong>de</strong>lt.c) Besteht das elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften, son<strong>de</strong>rn auchaus an<strong>de</strong>ren Einkommensarten und / o<strong>de</strong>r Vermögen, ist davon auszugehen, dass dieÜberschreitung durch Erwerbseinkünfte verursacht wird. Es wird dann also wie untera) beschrieben angerechnet.An<strong>de</strong>res gilt, wenn die Summe <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Einkommensteile o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermögens<strong>für</strong> sich genommen die Abschmelzungsgrenze übersteigen, dann erfolgt dieAnrechnung in voller Höhe.3.3 Der HöchstbetragDer Höchstbetrag ergibt sich aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Abschmelzungsgrenze und <strong>de</strong>sGesamtkin<strong>de</strong>rzuschlags, wobei sich <strong>de</strong>r Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag wie gezeigt aus <strong>de</strong>r Summe<strong>de</strong>r individuellen Kin<strong>de</strong>rzuschläge ergibt. Beim individuellen Kin<strong>de</strong>rzuschlag sei an dieserStelle noch mal darauf hingewiesen, dass er ggf. durch das zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommenund / o<strong>de</strong>r Vermögen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s gemäß § 6a Abs. 3 BKGG gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n muss.BeispieleEs wer<strong>de</strong>n hier die obigen Beispiele aus <strong>de</strong>r Berechnung <strong>für</strong> die Abschmelzungsgrenzewie<strong>de</strong>r aufgenommen. Da in bei<strong>de</strong>n Beispielen nichts weiter angegeben ist, ist davonauszugehen, dass die Kin<strong>de</strong>r über kein anrechenbares Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen verfügen.zu a) Der Höchstbetrag beträgt 1.130,60 Euro + 420 Euro (3 x 140 Euro) = 1.550,60 Euro

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