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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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2803 DIE ERMITTLUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES KINDERZUSCHLAGESENTSCHEIDENDEN ELTERLICHEN EINKOMMENSGRENZENWie aus <strong>de</strong>r Übersicht unter Punkt 2 hervorgeht, müssen zur Beantwortung <strong>de</strong>r Frage, obund in welcher Höhe die Eltern(teile) einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag haben, dreiEinkommensgrenzen betrachtet wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>se sollen im Folgen<strong>de</strong>n dargestellt wer<strong>de</strong>n:3.1 Das Min<strong>de</strong>steinkommenUm überhaupt Anspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag zu haben, muss zunächst ein bestimmteselterliches Min<strong>de</strong>steinkommen erreicht wer<strong>de</strong>n. Das Min<strong>de</strong>steinkommen im Sinne <strong>de</strong>s § 11Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – wobei aber die Beiträge nach § 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht abzusetzen sind -beträgt mit Ausnahme <strong>de</strong>s Wohn- und Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG• bei Alleinerziehen<strong>de</strong>n 600 Euro und• bei zusammenleben<strong>de</strong>n Paaren (verheiratete und zusammenleben<strong>de</strong> Eltern,eingetragene Lebenspartner und eheähnliche Partner) 900 Euro.Es geht hierbei nicht um das bereinigte Einkommen, son<strong>de</strong>rn um das Bruttoeinkommen. Essind außer <strong>de</strong>n in § 11a genannten nicht zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommen also allean<strong>de</strong>ren Einkommen zu berücksichtigen - aus abhängiger Beschäftigung, aus selbständigerTätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen o<strong>de</strong>r auch aus Unterhaltsleistungen.3.2 <strong>Die</strong> AbschmelzungsgrenzeÜberschreitet das nach <strong>de</strong>n §§ 11, 11a und 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bereinigte elterliche Einkommen o<strong>de</strong>rdas nach § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> über <strong>de</strong>n Freibeträgen liegen<strong>de</strong> zu berücksichtigen<strong>de</strong> Vermögen dieAbschmelzungsgrenze, wird <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag bzw. Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag nicht mehr involler Höhe gezahlt, er wird gemin<strong>de</strong>rt bzw. abgeschmolzen - (§ 6a Abs. 4 S. 3 BKGG).Wie errechnet sich die Abschmelzungsgrenze?Ausgangspunkt ist das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> Abschmelzungsgrenze ergibt sich aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>s maßgeblichen Regelbedarfs <strong>de</strong>sAlleinerziehen<strong>de</strong>n bzw. <strong>de</strong>s zusammenleben<strong>de</strong>n Paares, ggf. zustehen<strong>de</strong>r Mehrbedarfe undihrer anteiligen Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung.

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