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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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im Kapitel 3. <strong>Die</strong> <strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung wur<strong>de</strong> alsKapitel 4 in das <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> integriert.1.2.2 Worin besteht <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong> Systemwan<strong>de</strong>l mit Einführung <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> / <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>2005?War früher das Sozialhilferecht – Hilfe zum Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m BSHG(Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz) – die viel zitierte unterste Ebene im sogenannten Netz <strong>de</strong>r sozialenSicherung, gibt es nun auf <strong>de</strong>r untersten Ebene zwei Systeme – das System <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> - und das System <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> (Kapitel 3 und 4): Hilfe zumLebensunterhalt sowie <strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung. Sie sehen zurSicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts in erster Linie Geldleistungen vor. <strong>Die</strong> Beson<strong>de</strong>rheit bestehtdarin, dass bei<strong>de</strong> Systeme exklusiv sind, sich also gegenseitig ausschließen. <strong>Die</strong> Hilfe zumLebensunterhalt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> hat also keine ergänzen<strong>de</strong> Funktion im Hinblick auf nichtbedarfs<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Leistungsprofile nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Weiterhin be<strong>de</strong>utet die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Hilfe zumLebensunterhalt durch das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> die vom Gesetz erfassten Personen u.a. Folgen<strong>de</strong>s:• <strong>Die</strong> Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> orientieren sichnicht mehr, wie das bei <strong>de</strong>r bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe <strong>de</strong>r Fall war,an <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s vor Eintritt <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit erzielten Verdienstes.• <strong>Die</strong> Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> –Arbeitslosengeld <strong>II</strong> <strong>für</strong> die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen / Leistungsberechtigtenund Sozialgeld <strong>für</strong> die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Personen –entsprechen in <strong>de</strong>n meisten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Höhe nach <strong>de</strong>r Hilfe zumLebensunterhalt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Anm.: Das <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bietet im Unterschied zum <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Möglichkeit, regionaleRegelsätze durch die Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe festzulegen, so betrug z.B. ab 01.07.2009die Regelleistung <strong>für</strong> Alleinstehen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> in München 384 Euro,hingegen im <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bun<strong>de</strong>seinheitlich 359 Euro und <strong>für</strong> August 2012 war die Höhe in<strong>de</strong>r Regelbedarfsstufe 1 nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> in München 393 Euro, hingegen im <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>bun<strong>de</strong>seinheitlich 374 Euro.• Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geht vor allem vom Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns und <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rns aus.Nach<strong>de</strong>m sich im Gesetzestext bis zum 31.12.2010 – im Unterschied zu § 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> -keine ausdrückliche Orientierung auf die Möglichkeit eines Lebens, das <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong><strong>de</strong>s Menschen entspricht, fand, wur<strong>de</strong> diese allerdings zum 01.01.2011 in § 1 Abs. 1<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wie<strong>de</strong>r verankert.• Der Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns ist im Gesetz <strong>de</strong>tailliert ausgestaltet – das ist u.a. bei <strong>de</strong>nZumutbarkeitsanfor<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>n Sanktionen unschwer zu erkennen. Ob <strong>de</strong>rGrundsatz <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rns genügend eingelöst wird, darüber gibt es sehr verschie<strong>de</strong>neAnsichten.28

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