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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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[Text eingeben]I. Kein Anspruch auf <strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>rzuschlag besteht,wenndas Min<strong>de</strong>steinkommen– siehe nebenstehend –nicht erreicht wirdWeitere Rechtsfolgen:a) Anspruch aufAlg <strong>II</strong> / <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> –Leistungenb) kein Anspruch aufWohngeld2. Übersicht zum Kin<strong>de</strong>rzuschlag(nach<strong>de</strong>m er ggf. durch das zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen und / o<strong>de</strong>r Vermögen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s gemäß § 6a Abs. 3 BKGG gemin<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>)<strong>II</strong>. Anspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag besteht, wennA. das Min<strong>de</strong>steinkommen erreicht ist B. das elterliche bereinigte Einkommen bzw. das zuberücksichtigen<strong>de</strong> Vermögen höher ist als dieAbschmelzungsgrenze , ohne <strong>de</strong>n Höchstbetrag – siehenebenstehend rechts - zu überschreiten1. Voraussetzung:Das elterliche Einkommen im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, wobei die Beiträge nach § 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>nicht abzuziehen sind - es han<strong>de</strong>lt sich also um dasBruttoeinkommen - mit Ausnahme <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgelds - erreicht:a) bei Alleinerziehen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Betrag von 600 Euro,b) bei zusammenleben<strong>de</strong>n Paaren <strong>de</strong>n Betrag von900 Euro.2. Weitere Rechtsfolgena) es besteht Anspruch auf <strong>de</strong>n Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlagin voller Höhe - und zwar bis zumErreichen <strong>de</strong>r Abschmelzungsgrenze (einschließlich)siehe nebenstehend – wenndadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>vermie<strong>de</strong>n wird – bei dieser Prüfung wer<strong>de</strong>ndie Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach§ 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sowie die Mehrbedarfe nach <strong>de</strong>n§§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nichtberücksichtigt letzteres sogen. kleines Wahlrecht)- § 6a Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2,3 BKGGb) es besteht <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach Anspruch aufWohngeld – die Höhe ist zu überprüfen.1. Voraussetzung:a) die Abschmelzungsgrenze wird erreicht, wenn das nach<strong>de</strong>n §§ 11 bis 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>szu berücksichtigen<strong>de</strong> elterliche Einkommen o<strong>de</strong>rVermögen einen Betrag in Höhe <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Berechnung<strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s <strong>II</strong> o<strong>de</strong>r Sozialgel<strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>nelterlichen Bedarfe erreicht bzw. höher ist.Dazu sind die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung in <strong>de</strong>mVerhältnis aufzuteilen, das sich aus <strong>de</strong>m jeweils letztenBericht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung über die Höhe <strong>de</strong>s Existenzminimums von Erwachsenen und Kin<strong>de</strong>rn festgestelltenentsprechen<strong>de</strong>n Kosten <strong>für</strong> Alleinstehen<strong>de</strong>, Ehepaareund Kin<strong>de</strong>r ergibt.b) Es muss durch <strong>de</strong>n abgeschmolzenen Kin<strong>de</strong>rzuschlagHilfebedürftigkeit entsprechend A. 2 a) vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n.2. Rechtsfolge:<strong>de</strong>r die Abschmelzungsgrenze übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>sEinkommens wird auf <strong>de</strong>n Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlagangerechnet, dieser wird also abgeschmolzen /gemin<strong>de</strong>rt, und zwar wie folgt:a) Wenn das Einkommen aus Erwerbseink. besteht,<strong>für</strong> je übersteigen<strong>de</strong> 10 Euro um 5 Euro,b) in voller Höhe, wenn nur an<strong>de</strong>res Einkommen alsErwerbseinkommen vorliegt,bei Mischeinkommen – siehe Erläuterung3.Weitere Rechtsfolge: Anspruch auf Wohngeld <strong>de</strong>mGrun<strong>de</strong> nach – die Höhe ist zu überprüfen.<strong>II</strong>I. Kein Anspruch auf <strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>rzuschlag besteht, wenndas elterliche bereinigteEinkommen bzw. das zuberücksichtigen<strong>de</strong> Vermögen<strong>de</strong>n Höchstbetrag überschreitet1. Voraussetzung<strong>de</strong>r Höchstbetrag ist <strong>de</strong>rEinkommensbetrag, <strong>de</strong>r sichergibt, wenn man zurAbschmelzungsgrenze – siehenebenstehend links – <strong>de</strong>nGesamtkin<strong>de</strong>rzuschlaghinzurechnet.2. Weitere Rechtsfolge:es besteht <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nachAnspruch auf Wohngeld – dieHöhe ist zu überprüfen.Anm.: <strong>Die</strong> vorliegen<strong>de</strong> Übersicht wur<strong>de</strong> von Winfried Kievel, em. Prof. an <strong>de</strong>r KHSB, 2009 erarbeitet, von ihm wur<strong>de</strong> auch <strong>de</strong>r im Weiteren verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>rAbschmelzungsgrenze übernommen. Gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen seit 2009 wur<strong>de</strong>n von mir eingearbeitet.

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