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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• die Hilfebedürftigkeit nach § 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>de</strong>r Familie wird durch Gewährung <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>rzuschlags und ggf. Wohngeld vermie<strong>de</strong>n, aber ggf. ohne Berücksichtigung aufzustehen<strong>de</strong> Mehrbedarfe und <strong>de</strong>r Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe, vgl. unter Punkt4 (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG),277Das heißt also, dass ohne die Leistung Kin<strong>de</strong>rzuschlag (und ggf. Wohngeld) dieBedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hätte, da sie ihrenBedarf we<strong>de</strong>r aus ihrem zu berücksichtigen<strong>de</strong>m Einkommen noch Vermögen o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>rweitig <strong>de</strong>cken kann (vgl. § 9 i.V. m. §§ 11, 11a, 11b und 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).Deckt <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag nach § 6a BKGG und ggf. Wohngeld <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r Familienach § 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, so ist er eine vorrangige Sozialleistung, auf <strong>de</strong>ssen Bezug nicht zuGunsten von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> verzichtet wer<strong>de</strong>n kann. Ausnahme siehe weiterunten.Anm.: Ein Problem stellt schwanken<strong>de</strong>s Einkommen dar. Es kann hierbei häufig zu einemWechsel zwischen <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungssystem und <strong>de</strong>m System Kin<strong>de</strong>rzuschlag /Wohngeld kommen.Beispiele <strong>für</strong> beson<strong>de</strong>re Fallkonstellationen(vgl. Leitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 511 f.)Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rzuschlag bestehtbeiAnspruch auf Kin<strong>de</strong>rzuschlag besteht nichtbei• Schülern, Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n undStu<strong>de</strong>nten, die <strong>für</strong> ihre Kin<strong>de</strong>rSozialgeld erhalten.• Bedarfsgemeinschaften auserwerbsunfähigen Eltern(teilen) ohneAnspruch auf <strong>Grundsicherung</strong> nach<strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> un<strong>de</strong>rwerbsfähigen Kin<strong>de</strong>rn ab 15 Jahren.• einem Vater, <strong>de</strong>r als Altersrentner vonAlg <strong>II</strong> ausgeschlossen ist.- SG Aachen vom 30.09.2005 - S 8 [4]KG 1/05- SG Koblenz vom 18.05.2006 – S 11KG 14/05• Asylbewerbern, die nach § 7 Abs. 1 S.2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 1 AsylbLG vom Alg <strong>II</strong>ausgeschlossen sind.- BSG vom 15.12.2010 – B 14 KG 1/09R• Kin<strong>de</strong>rn unter 15 Jahren, die mit nichterwerbsfähigen Eltern(teilen)zusammenleben, da sie nurLeistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhaltenkönnen.- LSG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg vom06.02.2006 – L 1 KG 2052/05

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