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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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271Hemmung be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r Hemmung in die Frist nicht eingerechnetwird - § 209 BGB.Ablaufhemmung - §§ 210, 211 BGB - be<strong>de</strong>utet, dass sich das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Frist um <strong>de</strong>nHemmungszeitraum hinausschiebt.Beim Neubeginn - § 212 BGB zählt <strong>de</strong>r bisherige Zeitraum nicht, die Frist beginnt neuzu laufen.Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt - § 34Abs. 3 S. 2 zweiter HS <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmt, dass <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>r Erlass einesLeistungsbeschei<strong>de</strong>s gleichsteht. Unter Leistungsbescheid ist ein Bescheid mitvollstreckungsfähigem Inhalt zu verstehen, also ein Bescheid, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verpflichteten zumKostenersatz in konkret benannter Höhe auffor<strong>de</strong>rt. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage gegen einensolchen Bescheid haben – vorbehaltlich <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehbarkeitdurch <strong>de</strong>n Leistungsträger auf <strong>de</strong>r Grundlage von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG – aufschieben<strong>de</strong>Wirkung, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r über Leistungen <strong>de</strong>r<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> Arbeitssuchen<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t, han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>mzufolge § 39 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>keine Anwendung fin<strong>de</strong>t.19.3 ERSATZANSPRÜCHE FÜR RECHTSWIDRIG ERHALTENE LEISTUNGEN§ 34a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> regelt die Fälle, wenn jemand durch vorsätzliches o<strong>de</strong>r grob fahrlässigesVerhalten da<strong>für</strong> gesorgt hat, dass rechtswidrig Leistungen an Dritte erbracht wur<strong>de</strong>n.Dritte im Sinne <strong>de</strong>s § 34a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind sowohl Personen, die mit <strong>de</strong>m Verursacher in einerBedarfsgemeinschaft leben, als auch Personen außerhalb von <strong>de</strong>ssenBedarfsgemeinschaft.Anmerkung:Nicht erfasst von dieser Regelung wird das Verursachen <strong>de</strong>r rechtswidrigenLeistungsgewährung an die eigene Person; hier<strong>für</strong> ist das Rückfor<strong>de</strong>rungsverfahren nach§§ 45 ff. <strong>SGB</strong> X maßgeblich. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Es wird hier auf Fälle abgestellt, in <strong>de</strong>nen das Fehlverhalten einer Person zuunrechtmäßigen Leistungszahlungen an Dritte geführt haben, z. B. – vgl. die FachlichenHinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 34a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 34a.10:Danach ist zum Beispiel <strong>de</strong>r Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft verantwortlich <strong>für</strong>Überzahlungen an an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, weil er• Einkommen verschwiegen hat o<strong>de</strong>r• unvollständige Angaben zu <strong>de</strong>n Vermögensverhältnissen gemacht hat o<strong>de</strong>r• einen Mietvertrag mit Verwandten vorgetäuscht hat.Der Ersatzanspruch nach § 34a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist nicht auf Personen begrenzt, die das 18.Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, es können auch min<strong>de</strong>rjährige Kin<strong>de</strong>r Verursacher sein.

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