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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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27019.2 ERSATZANSPRÜCHE BEI SOZIALWIDRIGEM VERHALTEN§ 34 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> enthält eine Regelung <strong>de</strong>r Verpflichtung zum Kostenersatz bei sozialwidrigemVerhalten:Wer nach Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig• die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung von Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> sich o<strong>de</strong>ran Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz <strong>de</strong>r <strong>de</strong>swegen geleisteten Zahlungenverpflichtet § 34 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleistetenBeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung – Satz 2. Nach Satz 3 ist von <strong>de</strong>rGeltendmachung <strong>de</strong>s Ersatzanspruches abzusehen, soweit sie <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ersatzpflichtigen eineHärte be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>n.Zum wichtigen GrundNach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zum § 34 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand22.07.2013, Rn. 34.6, ist zur Beurteilung <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts hervorgegangene Begriff <strong>de</strong>r „Sozialwidrigkeit“ einzubeziehen:Hiernach ist je<strong>de</strong>s Tun o<strong>de</strong>r Unterlassen als sozialwidrig anzusehen, das aus Sicht <strong>de</strong>rSolidargemeinschaft zu missbilligen ist. Zu missbilligen ist je<strong>de</strong>s Fehlverhalten, das dieZahlung von steuerfinanzierten Leistungen auslöst.Beispiel:(aus <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 34 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand22.07.2013, Rn. 34.7:Ein Arbeitnehmer kündigt seinen festen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund. Durch dieAgentur <strong>für</strong> Arbeit wird eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I festgestellt. Fürdie Dauer <strong>de</strong>r Sperrzeit wird Arbeitslosengeld <strong>II</strong> beantragt.► Unabhängig von <strong>de</strong>m Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind die wegen<strong>de</strong>r Sperrzeit gezahlten Leistungen zu erstatten.<strong>Die</strong> Ersatzverpflichtung geht auf <strong>de</strong>n Erben über, ist aber <strong>de</strong>r Höhe nach auf <strong>de</strong>nNachlasswert zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erbfalls begrenzt - § 34 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die Leistung erbrachtwor<strong>de</strong>n ist - § 34 Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• <strong>Die</strong>se Frist ist als Ausschlussfrist formuliert; dies be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Anspruch nachFristablauf untergeht – ein Umstand, <strong>de</strong>r von Amts wegen zu beachten ist.• An<strong>de</strong>rerseits bestimmt § 34 Abs. 3 Satz 2 erster HS <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, dass die Regelungen <strong>de</strong>sBGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung, <strong>de</strong>n Neubeginn und die Wirkung <strong>de</strong>rVerjährung sinngemäß gelten. Damit wird auf die §§ 203 ff. BGB verwiesen.

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