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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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271.2 EINLEITENDE ANMERKUNGEN1.2.1 Allgemeines• <strong>Die</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist 2005 als ein neuerLeistungsbereich <strong>für</strong> sogenannte erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen ineiner Bedarfsgemeinschaft zusammenleben<strong>de</strong>n Angehörigen eingeführt wor<strong>de</strong>n.Soweit eigene Mittel und Kräfte zur Bestreitung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nichtausreichen, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> bzw. Sozialgeld. Hier haben wires also mit <strong>de</strong>m Bereich zu tun, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gesetzgeber auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>rVorschläge <strong>de</strong>r sogenannten Hartz-Kommission Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe„zusammengeführt“ hat.• Da sich das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und das Sozialgeld - zur Unterscheidung <strong>de</strong>r BegriffeArbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld siehe im Kapitel 11.1 - auf <strong>de</strong>mselben Niveau wiedie Hilfe zum Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bewegen, han<strong>de</strong>lt es sich bei diesenLeistungen <strong>de</strong>r Sache nach um Hilfe zum Lebensunterhalt unter einer an<strong>de</strong>renBezeichnung.• Träger <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorgesehenen Leistungen sind nach Maßgabe von § 6 <strong>de</strong>sGesetzes die Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit bzw. die kommunalen Träger (Landkreise undkreisfreie Städte). So ist die Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit z.B. <strong>für</strong> Leistungen zurEinglie<strong>de</strong>rung in Arbeit und das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> zuständig, die kommunalen Träger<strong>für</strong> die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft. In <strong>de</strong>r Hand <strong>de</strong>r kommunalen Träger liegt auch dieUmsetzung <strong>de</strong>r zum 01.01.2011 eingeführten Leistungen <strong>für</strong> die Bedarfe <strong>für</strong> Bildungund Teilhabe (sog. Bildungspaket), vgl. Kapitel 13.Zur einheitlichen Wahrnehmung <strong>de</strong>r Träger dienen die nach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>eingerichteten „gemeinsamen Einrichtungen“. <strong>Die</strong> Bezeichnung „gemeinsameEinrichtungen“ gilt ab 01.01.2011 (durch das Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> vom 03.08.2010 - BGBl. I S. 1112 ff.), bis zum31.12.2010 wur<strong>de</strong>n sie „Arbeitsgemeinschaften“ (Argen) genannt.Eine Ausnahme hiervon bil<strong>de</strong>n Landkreise und kreisfreie Städte, die nach § 6a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>für</strong> alle Leistungen allein zuständig sind. Bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres 2010 war die Anzahldieser Optionskommunen auf 69 begrenzt, durch das weiter oben genannte Gesetzzur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> können weitereKommunen auf Antrag zugelassen wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> Anzahl ist auf 25% <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>nGemeinsamen Einrichtungen nach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> begrenzt.Ab 01.01.2011 tragen die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und diezugelassenen kommunalen Träger nach § 6a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Bezeichnung „Jobcenter“ - §6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Das Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz (BSHG) und das Gesetz über eine bedarfsorientierte<strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung (GSiG) sind mit Ablauf <strong>de</strong>s31.12.2004 außer Kraft getreten. Durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Einordnung <strong>de</strong>sSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 ist das Sozialgesetzbuch X<strong>II</strong>- <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – Sozialhilfe - geschaffen wor<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt fin<strong>de</strong>t sich

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