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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Ausnahmen <strong>de</strong>r Ausnahme:Auf die Weigerung, <strong>de</strong>n Unterhaltsanspruch selbst nicht geltend zu machen, kommtes in folgen<strong>de</strong>n Fällen nicht an:o bei Unterhaltsansprüchen min<strong>de</strong>rjähriger Leistungsberechtigter gegenüberihren Eltern,o bei Unterhaltsansprüchen von Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahrnoch nicht vollen<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>ren Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist,gegenüber ihren Eltern.269In diesen Fällen geht <strong>de</strong>r Unterhaltsanspruch also unabhängig davon über, ob dieunterhaltsberechtigte Person <strong>de</strong>n Unterhaltsanspruch gegenüber <strong>de</strong>m Verpflichtetengeltend macht o<strong>de</strong>r nicht.• in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist o<strong>de</strong>r ihrleibliches Kind bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 6. Lebensjahres betreut.<strong>Die</strong>se Regelung stellt die konsequente Parallele und Ergänzung <strong>de</strong>r in § 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>enthaltenen Regelung dar: wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft bei einemschwangeren Kind o<strong>de</strong>r einem Kind, das sein leibliches Kind bis zum 6. Lebensjahrbetreut, das Einkommen und / o<strong>de</strong>r Vermögen von Eltern o<strong>de</strong>r Elternteilen keineRolle spielt, muss dies auch dann gelten, wenn das Kind zwar noch im elterlichenHaushalt wohnt, aber das 25. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r aber – unabhängig vomAlter - nicht mehr im elterlichen Haushalt, son<strong>de</strong>rn in einem eigenen Haushalt wohnt.Eine allgemeine Härteklausel, wie sie in § 94 Abs. 3 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> enthalten ist, kennt § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>nicht. Nach § 94 Abs. 3 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> gehen Ansprüche nicht über, soweit die unterhaltspflichtigePerson Leistungsberechtigte nach <strong>de</strong>n Kap. 3 o<strong>de</strong>r 4 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ist o<strong>de</strong>r bei Erfüllung <strong>de</strong>sAnspruchs wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Übergang <strong>de</strong>s Anspruchs eine unbillige Härte be<strong>de</strong>utenwür<strong>de</strong>.Einschränkung bei zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen - § 33 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:Soweit die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach <strong>de</strong>m Vorstehen<strong>de</strong>n zulässig ist,bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, dass <strong>de</strong>r Anspruchsübergang nur bewirkt wer<strong>de</strong>n darf,soweit das Einkommen und Vermögen <strong>de</strong>r unterhaltsverpflichteten Person das nach <strong>de</strong>n §§11 bis 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen und Vermögen übersteigt.

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