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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Ausnahmen vom Anspruchsübergang <strong>für</strong> zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nach § 33Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>268Nach <strong>de</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es folgen<strong>de</strong> Unterhaltsansprüche:• Ehegattenunterhalt (bei Getrenntleben § 1361 BGB, nach Scheidung §§ 1569 ff. BGB),• Verwandtenunterhalt §§ 1601 BGB,• Unterhalt <strong>de</strong>s Vaters an die Mutter <strong>de</strong>s nichtehelichen Kin<strong>de</strong>s - § 1615 Abs. 1 u. 2 BGB– bzw. <strong>de</strong>r Mutter an <strong>de</strong>n Vater <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s - § 1615 Abs. 4 BGB,• Unterhaltsanspruch <strong>de</strong>s Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - §5 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft).§ 33 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> enthält Ausnahmen vom gesetzlichen Anspruchsübergang: einUnterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn dieunterhaltsberechtigte Person• mit <strong>de</strong>m Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.In diesem Fall wird – soweit nicht <strong>de</strong>r Ausnahmefall <strong>de</strong>s § 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorliegt -überschüssiges Einkommen bzw. nicht geschontes Vermögen ja bereits aufgrund <strong>de</strong>rRegelung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bedarfsmin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt.<strong>Die</strong>se Ausnahme vom Anspruchsübergang muss auch dann gelten, wenn dieunterhaltsberechtigte Person mit <strong>de</strong>m Verpflichteten zwar nicht in einerBedarfsgemeinschaft, aber einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong><strong>II</strong> lebt. § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist die im Verhältnis zu § 33 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> speziellere Norm:wenn, aus welchen Grün<strong>de</strong>n auch immer, die Vermutung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nichtgreift, kann es nicht zulässig sein, die unterhaltsverpflichtete Person über <strong>de</strong>n Weg<strong>de</strong>s § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Anspruch zu nehmen o<strong>de</strong>r dies zu versuchen. So die Auffassung vonKievel im „Paradigmenwechsel“ von 2005.• mit <strong>de</strong>m o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verpflichteten verwandt ist und <strong>de</strong>n Unterhaltsanspruch nichtgeltend macht.<strong>Die</strong> Weigerung <strong>de</strong>r unterhaltsberechtigten Person, <strong>de</strong>n Verpflichteten auf Unterhaltin Anspruch zu nehmen, führt zum Schuldnerschutz – soweit in diesen Fällen – siehenachfolgend die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Ausnahme - überhaupt noch Unterhaltgeschul<strong>de</strong>t wird; privilegiert sind von <strong>de</strong>n eingangs aufgeführtenUnterhaltsansprüchen also nur die Ansprüche auf Verwandtenunterhalt nach §§ 1601ff. BGB, also nicht die sonstigen Unterhaltsansprüche, wie z.B. Ehegattenunterhalt.

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