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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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26719 Verpflichtungen An<strong>de</strong>rer19.1 ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN NACH § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> UND AUSNAHMEN /EINSCHRÄNKUNGEN VOM ANSPRUCHSÜBERGANGÜbergang von Ansprüchen• § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> stellt das Instrument zur Herstellung <strong>de</strong>r richtigen Rangverhältnisse dar,wenn vorrangige Ansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bestehen,diese Ansprüche aber nicht bedient wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>shalb Leistungen zur Sicherung<strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n.• Nicht erfasst wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Vorschrift Ansprüche gegenüber an<strong>de</strong>renLeistungsträgern – insoweit stellt die Erstattungsregelung nach §§ 102 ff. <strong>SGB</strong> X dasmaßgebliche Instrument zur Herstellung richtiger Rangverhältnisse dar.• Unter § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> fallen in erster Linie Unterhaltsansprüche.Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> fin<strong>de</strong>t bei Ansprüchen Leistungsberechtigter gegen Dritte,die nicht Leistungsträger sind, ein gesetzlicher Anspruchsübergang statt:• „Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts beziehen, <strong>für</strong>die Zeit, <strong>für</strong> die Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, einen Anspruch gegen einen An<strong>de</strong>ren,<strong>de</strong>r nicht Leistungsträger ist, geht <strong>de</strong>r Anspruch bis zur Höhe <strong>de</strong>r geleistetenAufwendungen auf die Träger <strong>de</strong>r Leistungen nach diesem Buch über, wenn beirechtzeitiger Leistung <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>ren Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltsnicht erbracht wor<strong>de</strong>n wären.“• Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit <strong>de</strong>munterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger <strong>de</strong>r Leistungen nach diesemBuch über. Dabei ist <strong>für</strong> die Feststellung von Unterhaltsansprüchen § 1605 Abs. 1 BGBanzuwen<strong>de</strong>n – siehe § 60 Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Durch <strong>de</strong>n Anspruchsübergang fin<strong>de</strong>t ein Gläubigerwechsel statt, <strong>de</strong>r dieLeistungsträger (Jobcenter) in die Lage versetzt, <strong>de</strong>n Anspruch von Personen, dieLeistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts beziehen, gegenüber <strong>de</strong>mAnspruchsgegner eigenständig geltend zu machen und notfalls – da sich <strong>de</strong>r Anspruchdurch <strong>de</strong>n Gläubigerwechsel seiner Natur nach nicht än<strong>de</strong>rt - vor <strong>de</strong>m sachlich undörtlich zuständigen Gericht einzuklagen.

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