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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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265In folgen<strong>de</strong>n Fällen können die Leistungsträger gegen Ansprüche vonLeistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts aufrechnen:• Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> I (<strong>de</strong>n Anspruch übersteigen<strong>de</strong>geleistete Vorschüsse <strong>de</strong>s Leistungsträgers)• Erstattungsansprüche nach § 43 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> I (<strong>de</strong>n Anspruch übersteigen<strong>de</strong>vorläufige Leistung eines Trägers bei Trägerstreitigkeiten)• Erstattungsansprüche nach § 328 Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I (<strong>de</strong>n Anspruch übersteigen<strong>de</strong>geleistete Zahlungen bei vorläufigen Entscheidungen)• Erstattungsansprüche nach § 50 <strong>SGB</strong> X (also in allen Fällen nach §§ 45, 48 <strong>SGB</strong> X, auchbei „redlichen“ Leistungsberechtigten, das heißt, das die Leistungsberechtigten keineigenes Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Überzahlung trifft)• Ersatzansprüche nach <strong>de</strong>n §§ 34 o<strong>de</strong>r 34a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (bei sozialwidrigem Verhalten o<strong>de</strong>r<strong>für</strong> rechtswidrig erhaltene Leistungen, vgl. im Kapitel 19 unter 19.2 und 19.3)<strong>Die</strong> Jobcenter haben also ein Ermessen, ob aufgerechnet wird. <strong>Die</strong>ses Ermessen müssen siefehlerfrei ausüben. <strong>Die</strong> Höhe <strong>de</strong>r Aufrechnung ist aber zwingend vorgeschrieben.Höhe und Begrenzung <strong>de</strong>r AufrechnungBei Erstattungsansprüchen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> I, § 42 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> I, § 328 Abs.3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I o<strong>de</strong>r § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 50 <strong>SGB</strong> X beträgt die Höhe <strong>de</strong>rAufrechnung 10% <strong>de</strong>s <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsberechtigten maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs.In <strong>de</strong>n übrigen Fällen beträgt die Höhe 30% <strong>de</strong>s <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsberechtigten maßgeben<strong>de</strong>nRegelbedarfs.<strong>Die</strong> Höhe <strong>de</strong>r monatlichen Aufrechnung ist auf 30% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfsbegrenzt.<strong>Die</strong> Aufrechnung ist durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie en<strong>de</strong>t spätestens drei Jahre nach<strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m die Erstattungs- bzw. Ersatzansprüche bestandskräftig gewor<strong>de</strong>n sind.Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern die Aufrechnungszeitenentsprechend.18.6 VERÄNDERUNGEN (ERLASS) VON ANSPRÜCHEN NACH § 44<strong>Die</strong> Träger von Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dürfen Ansprüche erlassen, wenn <strong>de</strong>renEinziehung nach Lage <strong>de</strong>s einzelnen Falles unbillig wäre.Da die Art <strong>de</strong>r Ansprüche nicht eingeschränkt ist, sind daher sämtliche Ansprüche erfasst.Nach Conradis in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 44, Rn. 5, kann sich die Beurteilung als unbilligsowohl aus <strong>de</strong>r Situation zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einziehung, z.B. die beson<strong>de</strong>rs schlechtewirtschaftliche Lage als auch aus <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s Anspruchs ergeben. Nachseiner Auffassung liegt es nahe, eine Unbilligkeit zu prüfen, bei Rückfor<strong>de</strong>rungsansprüchengegen Min<strong>de</strong>rjährige, die wegen <strong>de</strong>s Verhaltens ihrer gesetzlichen Vertreter haften, vorallem auch im Hinblick auf die in § 1629a BGB vorgesehene Haftungsbeschränkung.

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