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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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264Auszahlung <strong>de</strong>r Geldleistungen• Geldleistungen wer<strong>de</strong>n auf das im Antrag angegebene inländische Konto überwiesen.• Wer<strong>de</strong>n die Geldleistungen direkt an <strong>de</strong>n Wohnsitz <strong>de</strong>s Leistungsberechtigtenübermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wennLeistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos ohneeigenes Verschul<strong>de</strong>n nicht möglich ist.18.4 DARLEHENSGEWÄHRUNG NACH § 42a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Darlehen wer<strong>de</strong>n nur erbracht, wenn ein Bedarf we<strong>de</strong>r durch Vermögen nach § 12Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, 1a und 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (betrifft die Grundfreibeträge und <strong>de</strong>n Freibetrag<strong>für</strong> notwendige Anschaffungen) noch auf an<strong>de</strong>re Weise ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n kann.• Darlehen können an einzelne Mitglie<strong>de</strong>r von Bedarfsgemeinschaften o<strong>de</strong>r anmehrere gemeinsam vergeben wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> Rückzahlungsverpflichtung trifft dieDarlehensnehmer.• Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts beziehen,wer<strong>de</strong>n Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab <strong>de</strong>m Monat, <strong>de</strong>r auf die Auszahlungfolgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>nRegelbedarfs getilgt. <strong>Die</strong> Aufrechnung ist schriftlich durch Verwaltungsakt zuerklären.• Son<strong>de</strong>rregelungen <strong>für</strong> Darleheno nach § 24 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Darlehen wegen unverwertbarem Vermögen o<strong>de</strong>rwenn die Verwertung eine beson<strong>de</strong>re Härte darstellt): Nach erfolgterVerwertung ist die Erstattung sofort in voller Höhe fällig.o nach § 22 Abs. 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Darlehen <strong>für</strong> Mietkaution): Bei Rückzahlung durch <strong>de</strong>nVermieter ist die Rückzahlung sofort in Höhe <strong>de</strong>s noch ausstehen<strong>de</strong>n Betragesfällig. Über die Rückzahlung ist eine Vereinbarung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>rwirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r Darlehensnehmer zu treffen.o nach § 27 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Darlehen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts <strong>für</strong>Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>): <strong>Die</strong> Rückzahlung ist erst nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung fällig.Über die Rückzahlung ist eine Vereinbarung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>rwirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r Darlehensnehmer zu treffen.18.5 AUFRECHNUNG NACH § 43 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Achtung:<strong>Die</strong> Aufrechnung nach § 43 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hat nichts mit <strong>de</strong>r Rückerstattung von Darlehen nach § 42aunter <strong>de</strong>m vorhergehen<strong>de</strong>n Punkt 18.4 zu tun! Sie fin<strong>de</strong>t ausschließlich Anwendung, wenndie Jobcenter Erstattungs-o<strong>de</strong>r Ersatzansprüche gegen Leistungsberechtigte haben.

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