13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Herr A. lebt zunächst von seinen Ersparnissen. Da nun aber die Feiertage vor <strong>de</strong>r Tür stehen,die Ersparnisse merklich geschrumpft sind und eine neue Arbeit auch nicht in Sicht ist, gehter am 10. Dezember zum Jobcenter und stellt einen Antrag auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong>.Der Ablehnungsbescheid <strong>de</strong>r Arbeitsagentur <strong>für</strong> das Arbeitslosengeld ist ein Verwaltungsakt.Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit einem Rechtsbehelfangefochten wer<strong>de</strong>n kann, also nach einem Monat, das wäre hier also am 20. November.Herr A. könnte also bis 20. Dezember* <strong>de</strong>n Antrag auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> beim Jobcenternachholen, damit § 40 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 28 <strong>SGB</strong> X greifen wür<strong>de</strong>. Da er dies am 10.Dezember getan hat, gilt sein Antrag beim Jobcenter als am 16. September gestellt undwirkt über § 37 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auf <strong>de</strong>n 01. September zurück.263*Durch die Formulierung „unverzüglich“ ist es nicht ein<strong>de</strong>utig, bis wann <strong>de</strong>r Antrag gestelltwer<strong>de</strong>n muss. Conradis in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 40, Rn. 37, geht davon aus, dass dieAntragstellung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r ursprünglichbeantragten Leistung noch rechtzeitig sein müsste, da die gesetzliche Regelung <strong>de</strong>rÜberlegungszeit <strong>für</strong> Rechtsbehelfe gegen Beschei<strong>de</strong> ein Monat beträgt. <strong>Die</strong>ser Auffassungwird mit <strong>de</strong>m dargestellten Beispiel gefolgt./ <strong>Die</strong> Auffassung von Conradis ist mir sympathisch, aber ob es alle Gerichte sosehen, ist fraglich. So müssen sich nach § 38 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I Personen, die Kenntnis von<strong>de</strong>r Beendigung ihres Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnisses erhalten, wenn zwischen dieserKenntnis und <strong>de</strong>r Beendigung weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen bei<strong>de</strong>r Arbeitsagentur mel<strong>de</strong>n. Auch das könnte als „unverzüglich“ angesehen wer<strong>de</strong>n.18.3 BERECHNUNG UND AUSZAHLUNGEN DER GELDLEISTUNGEN NACH § 41 f. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Berechnung <strong>de</strong>r Leistungen• Anspruch auf Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts besteht <strong>für</strong> je<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rtag. Der Monat wird unabhängig von <strong>de</strong>r Anzahl seiner tatsächlichen Tagemit 30 Tagen berechnet.• Stehen die Leistungen nicht <strong>für</strong> einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteiligerbracht.• <strong>Die</strong> Leistungen sollen jeweils <strong>für</strong> sechs Monate bewilligt und monatlich im Vorauserbracht wer<strong>de</strong>n. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate beiLeistungsberechtigten wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verhältnisse indiesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.RundungsvorschriftNach § 41 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wer<strong>de</strong>n Berechnungen auf zwei Dezimalstellungen durchgeführt,wenn nichts Abweichen<strong>de</strong>s Bestimmt ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!