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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Nach Auffassung von Conradis in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 40, Rn. 27, ist im Hinblick auf diesespezielle Regelung davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Wert von Sachleistungen nichtzurückverlangt wer<strong>de</strong>n kann, wenn es da<strong>für</strong> keine spezielle Regelung gibt. So fin<strong>de</strong>t sich in§ 24 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bei <strong>de</strong>r Abweichen<strong>de</strong>n Erbringung von Leistungen in Satz 2 eine solcheRegelung, <strong>für</strong> § 31a Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – Sachleistungen bei Sanktionen – hingegen nicht. In <strong>de</strong>nFällen <strong>de</strong>s § 31a Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist also eine Erstattung ausgeschlossen.§ 40 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmt, dass bei <strong>de</strong>r Erstattung von in <strong>de</strong>r Vergangenheit überzahltenLeistungen auf <strong>de</strong>r Grundlage von § 50 <strong>SGB</strong> X 56% <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>sArbeitslosengel<strong>de</strong>s <strong>II</strong> und <strong>de</strong>s Sozialgel<strong>de</strong>s berücksichtigten Bedarfe <strong>für</strong> Unterkunft – alsoohne Kosten <strong>für</strong> Heizung und Warmwasserversorgung - nicht zu erstatten sind.Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um <strong>de</strong>n Durchschnittswert <strong>de</strong>r Bezuschussung <strong>de</strong>r Mietkosten nach<strong>de</strong>m WoGG – <strong>de</strong>r Erstattungspflichtige wird damit so behan<strong>de</strong>lt, als wenn er Wohngeldbezogen hätte. Das gilt wie<strong>de</strong>rum nicht im Falle <strong>de</strong>s § 45 Abs. 2 Satz 3 und <strong>de</strong>s § 48 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 und 4 <strong>SGB</strong> X, sowie in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Bewilligung lediglich teilweiseaufgehoben wird, d.h. hier sind die vollen Unterkunftskosten zu erstatten.§ 40 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> regelt die Fälle i.V.m. § 28 <strong>SGB</strong> X, wenn ein Leistungsberechtigter zunächstvon <strong>de</strong>r Stellung eines Antrages auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> abgesehen hat, weil er beieinem an<strong>de</strong>ren Leistungsträger einen Anspruch auf an<strong>de</strong>re Sozialleistungen geltend gemachthat, diese ihm aber versagt wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nun zu erstatten sind:<strong>Die</strong>se Konstellation ist in § 28 <strong>SGB</strong> X so geregelt, dass <strong>de</strong>r nachgeholte Antrag auf die ersteLeistung bis zu einem Jahr zurückwirkt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<strong>de</strong>s Monats gestellt wird, in <strong>de</strong>m die Ablehnung (o<strong>de</strong>r Erstattung) <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Leistungbin<strong>de</strong>nd gewor<strong>de</strong>n ist. Nach § 40 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist § 28 <strong>SGB</strong> X mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n,dass <strong>de</strong>r Antrag unverzüglich* nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Ablehnung o<strong>de</strong>rErstattung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Leistung bin<strong>de</strong>nd gewor<strong>de</strong>n ist, nachzuholen ist. <strong>Die</strong> Frist wur<strong>de</strong> alsostark verkürzt.Zur Ver<strong>de</strong>utlichung an dieser Stelle noch einmal das Beispiel aus Kapitel 6 unter 6.5.3:Beispiel:Nach<strong>de</strong>m Herr A. seine jahrelange selbständige Tätigkeit wegen schlechter Auftragslageaufgegeben hat, fin<strong>de</strong>t er bei <strong>de</strong>r Firma X eine Anstellung. Lei<strong>de</strong>r gerät auch diewirtschaftliche Lage <strong>de</strong>r Firma in eine Schieflage. Darum wird Herr A. nach 10 Monaten ausbetrieblichen Grün<strong>de</strong>n von seiner Firma zum 15. September gekündigt. Am 16. Septembergeht er zur Arbeitsagentur, mel<strong>de</strong>t sich arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld. Am 20.Oktober erhält er <strong>de</strong>n Bescheid von <strong>de</strong>r Arbeitsagentur, dass er wegen fehlen<strong>de</strong>rAnwartschaftszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Er hat in <strong>de</strong>r maßgeblichenRahmenfrist nach § 143 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I (2 Jahre) nur 10 Monate in einemVersicherungspflichtverhältnis gestan<strong>de</strong>n. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wärennach § 142 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I aber wenigstens 12 Monate notwendig. Aus seinervorhergehen<strong>de</strong>n selbständigen Beschäftigung kann Herr A. keine Ansprüche ableiten, da ernicht von <strong>de</strong>r Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, <strong>de</strong>r freiwilligenArbeitslosenversicherung <strong>für</strong> Selbständige („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ nach§ 28a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I) beizutreten.262

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