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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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die Umstän<strong>de</strong>, die abschließen<strong>de</strong>n, sofortigen Entscheidungenentgegenstehen, nicht zu vertreten hat.o Ergänzung <strong>für</strong> das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ab 2011:Es kann auch vorläufig entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn die Gültigkeit einer Satzungo<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren im Rang unter einem Lan<strong>de</strong>sgesetz stehen<strong>de</strong>nRechtsvorschrift , die nach § 22a Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (betrifft Satzungsermächtigungüber die Angemessenheit <strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung)und <strong>de</strong>m dazu ergangenen Lan<strong>de</strong>sgesetz erlassen wor<strong>de</strong>n ist, Gegenstan<strong>de</strong>ines Verfahrens bei einem Lan<strong>de</strong>ssozialgericht, <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>ssozialgerichto<strong>de</strong>r einem Verfassungsgericht ist<strong>Die</strong> aufgrund <strong>de</strong>r vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf diezustehen<strong>de</strong>n Leistungen anzurechnen. Soweit mit <strong>de</strong>r abschließen<strong>de</strong>n Entscheidungein Leistungsanspruch nicht o<strong>de</strong>r in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund<strong>de</strong>r vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.• die vorläufige Zahlungseinstellung entsprechend § 331 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I:Danach kann die Zahlung einer laufen<strong>de</strong>n Leistung ohne Erteilung eines Beschei<strong>de</strong>svorläufig eingestellt wer<strong>de</strong>n, wenn die Behör<strong>de</strong> Kenntnis von Tatsachen erhält, diekraft Gesetzes zum Ruhen o<strong>de</strong>r zum Wegfall <strong>de</strong>s Anspruchs führen und wenn <strong>de</strong>rBescheid, aus <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Anspruch ergibt, <strong>de</strong>shalb mit Wirkung <strong>für</strong> dieVergangenheit aufzuheben ist.Für das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt darüber hinaus, dass die Träger auch zu einer teilweisenZahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, diezu einem geringeren Leistungsanspruch führen.• die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungentsprechend § 335 Abs. 1, 2 und 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.Bei rückwirken<strong>de</strong>r Aufhebung und Rückfor<strong>de</strong>rung von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> hat <strong>de</strong>rBezieher diese Leistungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu ersetzen. Hat allerdings<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Zeitraum, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n die Leistung zurückgefor<strong>de</strong>rt wird, ein weiteresKrankenversicherungsverhältnis bestan<strong>de</strong>n, so erstattet die da<strong>für</strong> zuständigeKrankenkasse <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur die <strong>für</strong> diesen Zeitraum entrichteten Beiträge.§ 40 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmt die Erstattung von Gutscheinen auf <strong>de</strong>r Grundlage von § 50 Abs.1 <strong>SGB</strong> X <strong>für</strong> die Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Da die Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe teilweise in Gutscheinen bewilligt wer<strong>de</strong>nkönnen, wur<strong>de</strong> diese Son<strong>de</strong>rregelung 2011 in das Gesetz eingefügt. Danach sind dieGutscheine in Geld zu erstatten. <strong>Die</strong> leistungsberechtigte Person kann dieErstattungsfor<strong>de</strong>rung auch durch Rückgabe <strong>de</strong>s Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht inAnspruch genommen wur<strong>de</strong>. Eine Erstattung <strong>de</strong>r Leistungen nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfolgt nicht,soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.261

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