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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Weiterhin erklärt § 40 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmte Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, die vom <strong>SGB</strong> Xabweichen<strong>de</strong> Regelungen enthalten, <strong>für</strong> entsprechend anwendbar. Dabei geht es vor allemum folgen<strong>de</strong> Vorschriften:• <strong>für</strong> die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist § 330 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I entsprechendanwendbar:Hier geht es noch einmal um die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes nach § 44 <strong>SGB</strong> X: Wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong>die Rücknahme vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass <strong>de</strong>sVerwaltungsaktes <strong>für</strong> nichtig o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> nicht vereinbar mit <strong>de</strong>m Grundgesetz erklärto<strong>de</strong>r in ständiger Rechtsprechung an<strong>de</strong>rs als durch die Agentur <strong>für</strong> Arbeit ausgelegtwor<strong>de</strong>n ist, so ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist, nur mitWirkung <strong>für</strong> die Zeit nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts o<strong>de</strong>r ab<strong>de</strong>m Bestehen <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.Für das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> folgen<strong>de</strong> Ergänzung seit 2011: Auf die Zeit nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>ssozialgerichts wird abgestellt bei <strong>de</strong>r Unwirksamkeit einer Satzung o<strong>de</strong>r eineran<strong>de</strong>ren im Rang unter einem Lan<strong>de</strong>sgesetz stehen<strong>de</strong>n Rechtsvorschrift, die nach§ 22a Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (betrifft Satzungsermächtigung über die Angemessenheit <strong>de</strong>rAufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung, wür<strong>de</strong> also z. B. eine entsprechen<strong>de</strong>Entscheidung <strong>de</strong>s LSG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg über die neueWohnaufwendungenverordnung – WAV, siehe unter 11.4, betreffen) und <strong>de</strong>m dazuergangenen Lan<strong>de</strong>sgesetz erlassen wor<strong>de</strong>n ist.• <strong>für</strong> die Aufhebung von Verwaltungsakten sind § 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Ientsprechend anwendbar:Hier geht es vor allem darum, dass die in §§ 45, 48 <strong>SGB</strong> X vorgesehenenErmessensentscheidungen durch die Verpflichtung <strong>de</strong>r Leistungsträger nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong><strong>II</strong> ersetzt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r Vergangenheit liegen<strong>de</strong>, bewilligen<strong>de</strong> Entscheidungen beiVorliegen <strong>de</strong>r tatbestandlichen Voraussetzungen aufzuheben;• die vorläufige Entscheidung nach § 328 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I:Danach kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,wenn:o die Vereinbarkeit einer Vorschrift <strong>de</strong>s Gesetzes, von <strong>de</strong>r die Entscheidungüber <strong>de</strong>n Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand einesVerfahrens beim Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht o<strong>de</strong>r beim europäischenGerichtshof ist,o eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utungGegenstand eines Verfahrens beim Bun<strong>de</strong>ssozialgericht ist, o<strong>de</strong>ro zur Feststellung <strong>de</strong>r Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldleistungenvoraussichtlich längere Zeit erfor<strong>de</strong>rlich ist, die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>nAnspruch mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit vorliegen und <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte260

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