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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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259• Nicht erfasst wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Vorschrift:o Erstattungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 <strong>SGB</strong> Xo Ersatzansprüche nach § 34 – 34b und Ansprüche aus Erbenhaftung nach § 35<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>o Erstattungsansprüche von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungnach § 40 Abs. 2 Nr. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 335 Abs. 1,2,5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Io Entscheidungen über die Aufrechnung gegen einen Anspruch <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> –nach §§ 42a, 43 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Denn: Bei <strong>de</strong>n Entscheidungen über die vorstehend aufgeführten Ansprüche han<strong>de</strong>lt essich nicht um Verwaltungsakte, die über Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> entschei<strong>de</strong>n.18.2 VOM <strong>SGB</strong> X ABWEICHENDE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN NACH § 40 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>§ 40 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ordnet zunächst an, dass <strong>für</strong> das Verfahren nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> das <strong>SGB</strong>X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – maßgeblich ist.Im Satz 2 erfolgt die erste Abweichung <strong>für</strong> die Frist <strong>de</strong>r Rücknahme eines rechtswidrigennicht begünstigen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes nach § 44 <strong>SGB</strong> X:• Der § 44 <strong>SGB</strong> X eröffnet die Möglichkeit, einen bereits bestandskräftigen Bescheidüberprüfen zu lassen und damit das Verfahren wie<strong>de</strong>r aufzurollen. Somit han<strong>de</strong>lt essich hier nicht um ein Rechtsmittel wie bei einem Wi<strong>de</strong>rspruch o<strong>de</strong>r einer Klage,son<strong>de</strong>rn ein reines Überprüfungsverfahren. Gegen <strong>de</strong>n Überprüfungsbescheidkönnen dann aber Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n. Stellt sich <strong>de</strong>r ursprünglicheLeistungsbescheid als fehlerhaft heraus, muss er von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zurückgenommenund durch einen <strong>de</strong>r damaligen Rechts- und Sachlage entsprechen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>rsetzt wer<strong>de</strong>n.Wegen seiner Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die Praxis hier <strong>de</strong>r genaue Wortlaut <strong>de</strong>s Abs. 1:„§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Rechtunrichtig angewandt o<strong>de</strong>r von einem Sachverhalt ausgegangen wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r sichals unrichtig erweist, und soweit <strong>de</strong>shalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrachto<strong>de</strong>r Beiträge zu Unrecht erhoben wor<strong>de</strong>n sind, ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt, auchnach<strong>de</strong>m er unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist, mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheitzurückzunehmen. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die<strong>de</strong>r Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständiggemacht hat.“Nach § 44 Abs. 4 <strong>SGB</strong> X sind sich durch korrigierte Beschei<strong>de</strong> ergebeneNachzahlungen <strong>für</strong> einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor <strong>de</strong>r Rücknahme vomLeistungsträger zu erbringen, seit <strong>de</strong>m 01.04.2011 wur<strong>de</strong> <strong>für</strong> Angelegenheiten <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> diese Frist auf ein Jahr verkürzt.

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