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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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25818 EINIGE VERFAHRENSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN18.1 SOFORTIGE VOLLZIEHBARKEIT VON VERWALTUNGSAKTEN NACH § 39 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Nach § 86a Abs. 1 <strong>de</strong>s Sozialgerichtsgesetzes (SGG) haben Wi<strong>de</strong>rspruch undAnfechtungsklage aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Aufschieben<strong>de</strong> Wirkung (Suspensiveffekt)be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Verwaltungsakt so lange nicht vollzogen, insbeson<strong>de</strong>re die in ihmenthaltene Regelung nicht mit Mitteln <strong>de</strong>s Verwaltungszwangs durchgesetzt wer<strong>de</strong>ndarf, bevor er bestandskräftig gewor<strong>de</strong>n ist, also über seine Rechtmäßigkeitabschließend entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist.• § 86a Abs. 2 SGG sieht neben an<strong>de</strong>ren Möglichkeiten das Entfallen <strong>de</strong>raufschieben<strong>de</strong>n Wirkung durch bun<strong>de</strong>sgesetzliche Regelung vor: eine solcheRegelung fin<strong>de</strong>t sich in § 39 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit folgen<strong>de</strong>r Formulierung:„Keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung haben Wi<strong>de</strong>rspruch und Anfechtungsklage gegeneinen Verwaltungsakt,1. <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> aufhebt, zurücknimmt,wi<strong>de</strong>rruft, die Pflichtverletzung und die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Auszahlungsanspruchesfeststellt o<strong>de</strong>r Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit o<strong>de</strong>r Pflichtenerwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit regelt,2. <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Übergang eines Anspruchs bewirkt,3. mit <strong>de</strong>m zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefor<strong>de</strong>rt wird o<strong>de</strong>r4. mit <strong>de</strong>m nach § 59 in Verbindung mit § 309 <strong>de</strong>s Dritten Buches zur persönlichenMeldung bei <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit aufgefor<strong>de</strong>rt wird.“Da <strong>de</strong>r in § 33 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geregelte Anspruchsübergang durch Überleitungsanzeige (=Verwaltungsakt) durch einen gesetzlichen Anspruchsübergang ersetzt wor<strong>de</strong>n ist,geht die Regelung in Nr. 2 seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – Fortentwicklungsgesetzes insLeere.• Somit ist aber im Bereich <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bei Entscheidungen über Leistungen <strong>de</strong>r<strong>Grundsicherung</strong> und zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit die Möglichkeit genommen, durchEinlegung von Rechtsbehelfen die Wirksamkeit von Verwaltungsaktenhinauszuschieben. <strong>Die</strong>s betrifft insbeson<strong>de</strong>re Beschei<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 31bis 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> über die Absenkung und <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s <strong>II</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sSozialgel<strong>de</strong>s. <strong>Die</strong>ser negative Regelungsaspekt wird durch die Aufrechnungsregelungnach § 43 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ergänzt und verschärft.Achtung:Es gibt aber die Möglichkeit, bei <strong>de</strong>m Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung <strong>de</strong>raufschieben<strong>de</strong>n Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu stellen. Es ist da<strong>für</strong> nicht notwendig,vorher einen Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG beim Jobcenterzu stellen. Letzteres ist zwar eine per Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dürfte in <strong>de</strong>r Praxiswohl aber kaum Erfolg versprechen.

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