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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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25617.2 FOLGEN BEI VERLETZUNGEN:Zu 1.: Soweit wegen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Leistung nichtnachgewiesen sind, kann <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger unter Beachtung <strong>de</strong>sVerfahrensschritts nach § 66 Abs. 3 <strong>SGB</strong> I die Leistungen ohne weitere Ermittlungenbis zur Nachholung <strong>de</strong>r Mitwirkung ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagen o<strong>de</strong>r entziehen -§ 66 Abs. 1 <strong>SGB</strong> I.Zu 2.: Wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die <strong>de</strong>r Begünstigte vorsätzlich o<strong>de</strong>rgrob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig gemacht hat,darf (= kann) <strong>de</strong>r Verwaltungsakt mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit (und Zukunft)zurückgenommen wer<strong>de</strong>n - § 45 <strong>SGB</strong> X – bereits erbrachte Geldleistungen sind zuerstatten. Sach- o<strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstleistungen sind in Geld zu erstatten - § 50 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X.Zu 3.: Han<strong>de</strong>lt es sich um wesentliche Än<strong>de</strong>rungen, also solche, die zum teilweisen o<strong>de</strong>rvollständigen Wegfall <strong>de</strong>r Leistungen führen und erfolgt die Unterlassung vorsätzlicho<strong>de</strong>r grob fahrlässig, soll <strong>de</strong>r Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt <strong>de</strong>rVerän<strong>de</strong>rung – also rückwirkend aufgehoben wer<strong>de</strong>n - § 48 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X – erbrachteLeistungen sind zu erstatten – § 50 <strong>SGB</strong> X - siehe zu 2.Zu 2. und 3.:Aufgrund <strong>de</strong>r Verweisung in § 40 Abs. 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auf § 330 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I ist das „darf“ in § 45<strong>SGB</strong> X und das „soll“ in § 48 <strong>SGB</strong> X durch ein „ist“ zu ersetzen; d.h. dass auch im Bereich <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die zuständigen Leistungsträger bzw. die Gemeinsame Einrichtung nach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> insolchen Fällen keine Ermessensentscheidung zu treffen haben, son<strong>de</strong>rn gebun<strong>de</strong>n sind.17.3 GRENZEN DER MITWIRKUNG (§ 65 <strong>SGB</strong> I)Zur Mitwirkung ist ein Leistungsberechtigter nicht verpflichtet, wenn• ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu <strong>de</strong>r in Anspruchgenommenen Sozialleistung steht o<strong>de</strong>r• ihre Erfüllung ihm aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r• <strong>de</strong>r Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Leistungsberechtigte die erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

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