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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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25517 ALLGEMEINE MITWIRKUNGSOBLIEGENHEITEN UND SANKTIONENNeben <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> über die Mitwirkung und die Folgen vonPflichtverletzungen gelten auch die allgemeinen Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> I und <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X –siehe § 40 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, soweit keine Abweichungen vorgesehen sind.Von diesen allgemeinen Vorschriften sind die wichtigsten:17.1 MITWIRKUNGSOBLIEGENHEITEN BESTEHEN IN FOLGENDEM:1. alle Tatsachen anzugeben, die <strong>für</strong> die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen <strong>de</strong>szuständigen Leistungsträgers <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,§ 60 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> I, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen <strong>de</strong>sLeistungsträgers Beweisurkun<strong>de</strong>n vorzulegen o<strong>de</strong>r ihrer Vorlegung zuzustimmen -§ 60 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> I,Zur Vorlage von KontoauszügenBSG, Entscheidung vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R:Das Vorlegen <strong>de</strong>r Kontoauszüge, zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r letzten 3 Monate, ist eineMitwirkungspflicht und nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>n Kontoauszügen haben dieEinnahmen unbegrenzt hervorzugehen, bei <strong>de</strong>n Ausgaben können die Empfänger vonZahlungen geschwärzt o<strong>de</strong>r unkenntlich gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn diese Zahlungenbeson<strong>de</strong>re personenbezogene Daten betreffen, z.B. Beiträge <strong>für</strong> Gewerkschaften,politische Parteien und Religionsgemeinschaften. <strong>Die</strong> Höhe <strong>de</strong>r überwiesenenBeträge muss aber auch in diesen Fällen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n <strong>Grundsicherung</strong>sträger erkennbarbleiben.Eine weiterführen<strong>de</strong> BSG-Entscheidung vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R - zurVorlage bei Folgeanträgen:Auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug ist einAntragsteller bei je<strong>de</strong>r Beantragung von Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - also auch beiFolgeanträgen - verpflichtet, sämtliche Kontoauszüge <strong>de</strong>r jeweils vergangenen dreiMonate vorzulegen.2. im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beantragung von Leistungen vollständige und richtigeAngaben zu machen,3. bei Bezug von Leistungen aufgrund eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung:Verän<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen <strong>de</strong>mLeistungsträger unverzüglich mitzuteilen - § 60 Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> I.

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