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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Bekanntmachung über die Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 <strong>de</strong>sZweiten Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> die Zeit ab 01. Januar 2013 (BGBl. I S.2175)• Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ab 01.01.201325Auch wenn es hier nicht direkt um das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geht, habe ich das Folgen<strong>de</strong>aufgenommen, <strong>de</strong>nn ich be<strong>für</strong>chte: noch mehr Minijobs und damit noch mehr„Aufstocker“:05.12.2012 Gesetz zur Än<strong>de</strong>rungen im Bereich <strong>de</strong>r geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S.2474 ff.)• <strong>Die</strong> Geringfügigkeitsgrenze steigt von 400 auf 450 Euro.• Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntesBeschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich <strong>de</strong>rVersicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung.21.03.2013 Gesetz zur Stärkung <strong>de</strong>s Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz –EhrAmtStG) (BGBl. I S. 556) – in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2013• Es erhöhen sich <strong>de</strong>r so genannte „Übungsleiterfreibetrag“ nach § 3 Nr.26 Einkommenssteuergesetz (EStG) von bisher 2.100 auf 2.400 Euro imJahr und <strong>de</strong>r so genannte „Ehrenamtsfreibetrag“ nach § 3 Nr. 26a EStGvon 500 auf 720 Euro im Jahr. Entsprechend verän<strong>de</strong>rn sich dieAbsetzbeträge in § 11b Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> von 175 auf 200 Euro undin § 1 Abs. 7 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V in Satz 1 von 175 auf 200 Euro und in Satz 2von 115 auf 140 Euro.07.05.2013 Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und an<strong>de</strong>rerGesetze (BGBl. I S. 1167) – in Kraft getreten zum 01.08.2013• Än<strong>de</strong>rungen in Bezug auf die Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe, §§28 bis 30 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>..10.2014 Verordnung zur Bestimmung <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die Fortschreibung <strong>de</strong>rRegelbedarfsstufen nach § 28a <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuchmaßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung <strong>de</strong>r Anlage zu § 28 <strong>de</strong>sZwölften Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014) (BGBl. I S. )• Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ab 01.01.2014Bekanntmachung über die Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 <strong>de</strong>sZweiten Buches Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> die Zeit ab 01. Januar 2014 (BGBl. I S.• Höhe <strong>de</strong>r Regelbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ab 01.01.2014

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