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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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248In <strong>de</strong>r Anlage 3 <strong>de</strong>r Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31,31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, befin<strong>de</strong>n sich Tabellen zur Berechnung <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>nSachleistungen (allerdings natürlich nur <strong>für</strong> 2013), in <strong>de</strong>r Anlage 4 die Berechnungsgrundlagezur Bestimmung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r angemessenen ergänzen<strong>de</strong>n Sachleistungen aus <strong>de</strong>mRegelbedarf.16.9 SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTWer<strong>de</strong>n die Leistungen um 100% gemin<strong>de</strong>rt, entfällt <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Träger auch die Pflicht zurKranken- und Pflegeversicherung. Wer<strong>de</strong>n Sach- o<strong>de</strong>r geldwerte Leistungen erbracht, trittdie Versicherungspflicht wie<strong>de</strong>r ein. Wer<strong>de</strong>n keine Sachleistungen gewährt, bleibt <strong>de</strong>rLeistungsberechtigte beitragspflichtig, das heißt, er muss während dieser Zeit dieanfallen<strong>de</strong>n Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst tragen. Ist er hierzu nicht in<strong>de</strong>r Lage, entstehen Beitragsrückstän<strong>de</strong>. Während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit habendiese keine negativen Auswirkungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Leistungen durch die gesetzlicheKrankenversicherung, jedoch bei Beendigung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit, vgl. Fachliche Hinweise<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, Rn. 31.50.Während <strong>de</strong>r Absenkung bzw. <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Leistungen besteht kein Anspruch aufergänzen<strong>de</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>. Das hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch§ 31b Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> noch einmal ausdrücklich klargestellt, obwohl sich das bereits aus § 5Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und § 21 Satz 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> ergibt.16.10 VERFAHRENSRECHTLICHES• Nach <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Sanktionstatbestan<strong>de</strong>s erlässt <strong>de</strong>r zuständigeLeistungsträger einen Feststellungsbescheid. In ihm muss geregelt sein, von wann biswann in welcher Höhe die bewilligte Leistung gekürzt wird. Der Bescheid wird mit <strong>de</strong>rBekanntgabe wirksam. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei <strong>de</strong>r Übermittlungdurch die Post im Inland am dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zugang und <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs zubeweisen - § 37 Abs. 2 <strong>SGB</strong> X. .• <strong>Die</strong> Feststellung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab <strong>de</strong>mZeitpunkt <strong>de</strong>r Pflichtverletzung zulässig - § 31b Abs. 1 Satz 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• <strong>Die</strong> Kürzung wegen eines zweiten und weiteren Sanktionsbeschei<strong>de</strong>s setzt <strong>de</strong>nZugang eines ersten und bzw. darauf folgen<strong>de</strong>r Sanktionsbeschei<strong>de</strong> voraus - § 31aAbs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Vor Erlass <strong>de</strong>s Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s muss <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte nach § 24 <strong>SGB</strong>X angehört wer<strong>de</strong>n. Bei einer wie<strong>de</strong>rholten Pflichtverletzung muss <strong>de</strong>rLeistungsberechtigte auch auf die Möglichkeit, ergänzen<strong>de</strong> Leistungen in Gestalt vonSachleistungen o<strong>de</strong>r geldwerten Hilfen zu beantragen, hingewiesen wer<strong>de</strong>n,ebenfalls auf die Folgen <strong>für</strong> die Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. die Fachlichen

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