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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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245Gemäß § 59 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind die Vorschriften über die allgemeine Mel<strong>de</strong>pflicht nach § 309 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Ientsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.Bei erstmaliger Pflichtverletzung:• Es erfolgt eine Min<strong>de</strong>rung in Höhe von 10% <strong>de</strong>r <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsberechtigten nach§ 20 maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs. Wenn die maßgebliche Regelleistung also 391 Eurobeträgt, wer<strong>de</strong>n 39,10 Euro einbehalten.Auch hier gilt:Ist die gezahlte Regelleistung wegen <strong>de</strong>r Anrechnung von Einkommen und / o<strong>de</strong>rVermögen niedriger als <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rungsbetrag, sind auch die an<strong>de</strong>ren Leistungen wieMehrbedarfe, Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung von <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung betroffen.Bei je<strong>de</strong>r weiteren wie<strong>de</strong>rholten Pflichtverletzung:• erfolgt eine jeweils weitere Kürzung um 10%.• Im Unterschied zu <strong>de</strong>n Sanktionen nach § 31a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> laufen Sanktionen nach § 32 <strong>SGB</strong><strong>II</strong> zueinan<strong>de</strong>r parallel ab, wer<strong>de</strong>n also in Überschneidungsmonaten addiert.• Außer<strong>de</strong>m treten Sanktionen nach § 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu <strong>de</strong>nen nach § 31a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hinzu, dasheißt, auch hier wird <strong>für</strong> Überschneidungsmonate addiert - § 32 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• <strong>Die</strong> Vorschriften nach § 31a Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> über die Gewährung von Sachleistungengelten entsprechend - § 32 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.16.6 EINTRITT UND DAUER DER EINZELNEN SANKTIONEN - § 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Das Folgen<strong>de</strong> gilt sowohl <strong>für</strong> Sanktionen nach § 31a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> als über § 32 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>auch <strong>für</strong> die Sanktionen (Mel<strong>de</strong>versäumnisse) nach § 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Der Auszahlungsanspruch min<strong>de</strong>rt sich mit Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf dasWirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verwaltungsakts folgt, <strong>de</strong>r die Pflichtverletzung und <strong>de</strong>nUmfang <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistung feststellt. <strong>Die</strong>ser Verwaltungsakt hat <strong>für</strong> dasWirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sanktion konstitutive Be<strong>de</strong>utung. Ein Verwaltungsakt wirdwirksam mit seiner Bekanntgabe. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei <strong>de</strong>rÜbermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe zur Post alsbekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zugang und <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>sZugangs zu beweisen - § 37 Abs. 2 <strong>SGB</strong> X.• <strong>Die</strong> Feststellung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung ist nach § 31b Abs. 1 Satz 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur innerhalb vonsechs Monaten ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Pflichtverletzung zulässig.• In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 31 Absatzes 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> treten Absenkung und Wegfall mitBeginn <strong>de</strong>r Sperrzeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchs nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I ein - § 31bAbs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.

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