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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Maßgeblich <strong>für</strong> die Feststellung <strong>de</strong>s Alters ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s sanktionsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nEreignisses. Wenn <strong>de</strong>r junge Leistungsberechtigte bei einer erneutenPflichtverletzung innerhalb <strong>de</strong>r Jahresfrist inzwischen das 25. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>that, ist diese nach § 31a Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu beurteilen. Soweit die Fachlichen Hinweise<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, Rn.31.43 und 31.44.• Bei wie<strong>de</strong>rholter Pflichtverletzung nach § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> fällt das Arbeitslosengeld <strong>II</strong>vollständig weg, also auch die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung (§ 31a Abs. 2 Satz 2<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). In diesem Fall kann <strong>de</strong>r Träger die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizungerbringen, wenn sich <strong>de</strong>r Betroffene nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichtennachzukommen.(§ 31a Abs. 2 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).• Der Träger kann auch hier – wie vorgehend unter 16.4.3 beschrieben, ergänzen<strong>de</strong>Sachleistungen o<strong>de</strong>r geldwerte Leistungen erbringen, wenn die Min<strong>de</strong>rung mehr als30% beträgt.• <strong>Die</strong> Absenkung und <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s <strong>II</strong> kann unter <strong>de</strong>rBerücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt wer<strong>de</strong>n(§ 31b Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Ein Grund kann hier<strong>für</strong> z.B. sein, dass ein Min<strong>de</strong>rjährigeraufgrund seines Alters und seiner Reife nicht die Tragweite seines Verhaltenserkannte, auch Verschuldungsproblematiken o<strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>r Wohnungsverlust, soauch nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a,31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, Rn. 31.59.16.4.5 Absenkung und Wegfall von SozialgeldNach § 31a Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gelten die Rechtsfolgen <strong>für</strong> Pflichtverletzungen nach § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>eingeschränkt auch <strong>für</strong> nicht erwerbsfähige Angehörige <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, dieSozialgeld beziehen. Als abschließen<strong>de</strong> Sanktionstatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n genannt Verstößenach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, also wenn Sozialgel<strong>de</strong>mpfänger• nach Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen in <strong>de</strong>r Absichtvermin<strong>de</strong>rn, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erhöhung <strong>de</strong>s Sozialgel<strong>de</strong>s herbeizuführeno<strong>de</strong>r• trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.16.5 DIE SANKTIONSTATBESTÄNDE NACH § 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – MELDEVERSÄUMNISSE – UNDDEREN RECHTSFOLGENAls Sanktionstatbestand gilt ein Mel<strong>de</strong>versäumnis <strong>de</strong>s erwerbsfähigen Leistungsberechtigteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nicht erwerbsfähigen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft trotz schriftlicherBelehrung über die Rechtsfolgen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Kenntnis und ohne wichtigen Grund• beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) bzw.• bei einem ärztlichen o<strong>de</strong>r psychologischen Untersuchungstermin.244

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