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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Sanktionen nach § 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - siehe nachfolgend unter 16.5 – treten zu <strong>de</strong>nen nach§ 31a hinzu, das heißt, hier wird <strong>für</strong> Überschneidungsmonate addiert - § 32 Abs. 2Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.16.4.3 Bei je<strong>de</strong>r weiteren wie<strong>de</strong>rholten Pflichtverletzung• Das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> fällt vollständig weg, das heißt, sowohl die Leistungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>nRegelbedarf als auch die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung sowie ein ggf.zustehen<strong>de</strong>r Mehrbedarf fällt <strong>für</strong> <strong>de</strong>njenigen weg, <strong>de</strong>r seine Pflichten erneut verletzthat.• Auch trotz <strong>de</strong>r durch § 31a Abs. 1 Satz 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeit, die Kürzungauf 60% zu begrenzen – siehe nachstehend – verstößt die obligatorische Regelung,die zum 100%-igen Wegfall aller Leistungen führt, nach Auffassung einigerSozialrechtler gegen <strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, soBerlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 31a, Rn. 25.• <strong>Die</strong> Kürzung kann auf 60% <strong>de</strong>s maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs begrenzt wer<strong>de</strong>n, wenn<strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich nachträglich bereit erklärt, seinenPflichten nachzukommen - § 31a Abs. 1 Satz 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, Rn.31.34, muss <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte glaubhaft darlegen, dass er gewillt ist, künftigalles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu been<strong>de</strong>n.Wenn die Min<strong>de</strong>rung mehr als 30% <strong>de</strong>s nach § 20 maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs beträgt, kann<strong>de</strong>r Träger auf Antrag ergänzen<strong>de</strong> Sachleistungen o<strong>de</strong>r geldwerte Leistungen erbringen(§ 31a Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), er hat sie zu erbringen, wenn min<strong>de</strong>rjährige Kin<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft leben (§ 31a Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Es ist also eineErmessensentscheidung zu treffen, bei <strong>de</strong>r im Ausgangsfall – kann – alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>sEinzelfalles einzufließen haben. Wenn min<strong>de</strong>rjährige Kin<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaftleben, ist das Ermessen gebun<strong>de</strong>n, also „auf Null reduziert“: im Regelfall sind dannergänzen<strong>de</strong> Sachleistungen o<strong>de</strong>r geldwerte Leistungen zu erbringen.243Vgl. dazu im Weiteren unter 16.8 – Ergänzen<strong>de</strong> Sachleistungen16.4.4 Son<strong>de</strong>rregelung in Bezug auf die Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Pflichtverletzungen nach § 31 <strong>für</strong>erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischen vollen<strong>de</strong>tem 15. Lebensjahr und nochnicht vollen<strong>de</strong>tem 25. Lebensjahr - § 31 a Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Bei erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten die Leistungsberechtigtenkeinerlei Geldleistungen mehr. Ausnahme: Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung, diedirekt an <strong>de</strong>n Vermieter o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren Empfangsberechtigten gezahlt wer<strong>de</strong>nsollen. <strong>Die</strong>se Son<strong>de</strong>rregelung <strong>für</strong> junge Leistungsberechtigte ist durch Art. 3 Abs. 1GG nicht ge<strong>de</strong>ckt und auch sonst unverhältnismäßig, so Berlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl.,zu § 31a, Rn. 6.

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