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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches o<strong>de</strong>r grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführthat, ohne da<strong>für</strong> einen wichtigen Grund zu haben, <strong>de</strong>r aber mangels Erfüllung <strong>de</strong>rAnwartschaftszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.16.4 RECHTSFOLGEN DER PFLICHTVERLETZUNGEN NACH § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>Die</strong> Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Pflichtverletzungen nach § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind im § 31a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> geregelt.16.4.1 Bei erstmaliger Pflichtverletzung• Es erfolgt eine Min<strong>de</strong>rung in Höhe von 30% <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person nach § 20 maßgeblichen Regelbedarfs- § 31a Abs. 1 Satz1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Wenn <strong>de</strong>r maßgebliche Regelleistung also z. B. 391 Euro beträgt, wer<strong>de</strong>n117,30 Euro einbehalten.• <strong>Die</strong> Sanktion ist begrenzt auf die Höhe <strong>de</strong>s tatsächlichen Auszahlungsbetrages.• Für <strong>de</strong>n Fall, dass die ausgezahlte Leistung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Regelbedarf wegen <strong>de</strong>rAnrechnung von Einkommen und / o<strong>de</strong>r Vermögen niedriger als <strong>de</strong>rMin<strong>de</strong>rungsbetrag ist, sind auch die an<strong>de</strong>ren Leistungen wie Mehrbedarfe, Kosten<strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung von <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung betroffen. Aber: Da die Leistungennach § 24 („Abweichen<strong>de</strong> Erbringung von Leistungen“), 27 (Leistungen <strong>für</strong>Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>) und § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> („Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe“) nicht zumArbeitslosengeld <strong>II</strong> gehören, können sie nicht gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, so auch dieFachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,Stand 20.03.2013, Rn. 31.29.16.4.2 Bei erster wie<strong>de</strong>rholter Pflichtverletzung• Es erfolgt eine Min<strong>de</strong>rung in Höhe von 60% <strong>de</strong>s <strong>für</strong> die erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person nach § 20 maßgeblichen Regelbedarfs- § 31a Abs. 1 Satz2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Zu beachten dabei ist, dass, wenn sich die Dauer <strong>de</strong>r 1. Sanktion mit <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>rzweiten Sanktion überschnei<strong>de</strong>t, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Überlappungszeitraum die Kürzung nur 60%beträgt (nicht 60% plus 30%)!Beispiel:Herr G. lehnt am 26.03. ein zumutbares Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ab. Am 15.04.erhält er <strong>de</strong>n Sanktionsbescheid, die Min<strong>de</strong>rung um 30% erfolgt <strong>für</strong> die Monate Mai bis Juli.Am 14.06. tritt Herr G. ohne wichtigen Grund eine Einglie<strong>de</strong>rungsmaßnahme nicht an. DerSanktionsbescheid ergeht am 24.06., die Min<strong>de</strong>rung um 60% erfolgt <strong>für</strong> die Monate Juli bisSeptember.→ Auch im Überlappungsmonat Juli erfolgt eine Min<strong>de</strong>rung um 60%, nicht 30% + 60%.242Aber:

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