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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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241• Ein erster Verstoß bleibt also folgenlos! In <strong>de</strong>r Belehrung muss <strong>de</strong>utlich aufgezeigtsein, dass und wie <strong>de</strong>r Betroffene sein unwirtschaftliches Verhalten unterlassen soll.Liegt aber z.B. krankhafte Spielsucht vor, kann die Belehrung ihre Hinweis- undWarnfunktion nicht erfüllen – es muss eine Suchtberatung nach § 16a Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>erfolgen.16.3.3 Sanktion bei Eintritt einer Sperrzeit nach <strong>de</strong>n §§ 159 o<strong>de</strong>r 161 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I (Nr. 3)• Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Anspruch eines erwerbsfähigenLeistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld ruht o<strong>de</strong>r erloschen ist, weil die Agentur<strong>für</strong> Arbeit <strong>de</strong>n Eintritt einer Sperrzeit o<strong>de</strong>r das Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchs nach <strong>de</strong>nVorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I festgestellt hat („Festgestellte Sperrzeit“).• Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist, dass es sich um einen Leistungsberechtigten mit Anspruchauf Arbeitslosengeld han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit einen Bescheid nach<strong>de</strong>n §§ 159 o<strong>de</strong>r 161 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I erhalten hat. Es kommt dabei nicht auf die Dauer <strong>de</strong>rSperrzeit an.• Nicht betroffen hiervon sind festgestellte Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Nr. 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Iwegen Mel<strong>de</strong>versäumnissen sowie nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I wegen verspäteterArbeitsuchendmeldung, so auch die Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeitzu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, Rn. 31.25 f.Der Wortlaut <strong>de</strong>r §§ 159 und 161 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I befin<strong>de</strong>t sich im Anhang am En<strong>de</strong> diesesKapitels.16.3.4 Sanktion bei Sperrzeitfiktion (Nr. 4)• Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die im<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I genannten Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die dasRuhen o<strong>de</strong>r Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begrün<strong>de</strong>n(„Sperrzeitfiktion“).• Das be<strong>de</strong>utet: Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfüllt <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach dieVoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Eintritt einer Sperrzeit o<strong>de</strong>r das Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchsauf Arbeitslosengeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I – Tatbestän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n §§ 159, 161 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I -,die Agentur <strong>für</strong> Arbeit ist <strong>für</strong> ihn aber nicht zuständig, weil er sich nicht imLeistungsbezug von Arbeitslosengeld befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r er nicht die Anwartschaftszeiterfüllt. Daher muss <strong>de</strong>r zuständige Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> in eigenerZuständigkeit prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen nach <strong>de</strong>n §§ 159, 161<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Eintritt einer Sperrzeit o<strong>de</strong>r das Erlöschen eines Anspruchs aufArbeitslosengeld tatsächlich gegeben sind. Nicht anwendbar sind auch hier dieSperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, vgl. unter 16.3.3. DerHauptanwendungsfall von § 31 Abs. 2 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dürfte <strong>de</strong>r Sperrzeittatbestand i.S.von § 159 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I sein bei einem Leistungsberechtigten, <strong>de</strong>r seine

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