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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Fall <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsträger die Möglichkeit besteht, die Rechte und Pflichten ineinem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verbindlich zu regeln. DerVerstoß gegen diese Pflichten kann dann aber zu <strong>de</strong>r Sanktion führen.16.2.2 Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16do<strong>de</strong>r eines nach § 16e geför<strong>de</strong>rten Arbeitsverhältnisses (Nr.2)• Ein Verstoß liegt vor, wenn sich <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte weigert, die Arbeit o<strong>de</strong>rMaßnahme aufzunehmen, aber auch bei einer Weigerung zu ihrer Fortsetzung o<strong>de</strong>rwenn er eine Anbahnung dieser durch sein Verhalten verhin<strong>de</strong>rt.• Eine Sanktion tritt in diesen Fällen unabhängig davon ein, ob die aufgezähltenAngebote in einer Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung o<strong>de</strong>r in einem sie ersetzen<strong>de</strong>nVerwaltungsakt aufgenommen wur<strong>de</strong>n.16.2.3 Nichtantritt, Abbruch o<strong>de</strong>r Anlass <strong>für</strong> Abbruch einer zumutbaren Maßnahme (Nr. 3)• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen Verstoß, wenn <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte eine zumutbareMaßnahme nicht angetreten o<strong>de</strong>r abgebrochen hat, unabhängig davon, ob sie in <strong>de</strong>rEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m sie ersetzen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktaufgenommen wur<strong>de</strong>.• Es han<strong>de</strong>lt sich auch um einen Verstoß, wenn <strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigtedurch sein Verhalten <strong>de</strong>n Ablauf einer Maßnahme beeinträchtigt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Erfolggefähr<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>swegen sein Verbleib in <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>m Träger nichtzugemutet wer<strong>de</strong>n kann.16.3 DIE SANKTIONSTATBESTÄNDE NACH § 31 ABS. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>16.3.1 Vermin<strong>de</strong>rung von Einkommen und Vermögen (Nr. 1)• Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nachVollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres sein Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen in <strong>de</strong>r Absichtvermin<strong>de</strong>rt hat, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung o<strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Alg <strong>II</strong>herbeizuführen.• Es muss sich hierbei um eine Handlung mit direktem Vorsatz han<strong>de</strong>ln, z.B. dieabsichtliche Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung, weil <strong>de</strong>mLeistungsberechtigten <strong>de</strong>r Zuverdienst nicht mehr lohnend erscheint.• Wenn ein Leistungsbezieher sein Geld am Spielautomaten verspielt, fehlt es an <strong>de</strong>rerfor<strong>de</strong>rlichen Absicht – er will sich ja nicht ärmer, son<strong>de</strong>rn reicher machen. Es dürftesich aber um unwirtschaftliches Verhalten – siehe nachstehend - han<strong>de</strong>ln.16.3.2 Unwirtschaftliches Verhalten (Nr. 2)• Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter trotzBelehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt.240

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