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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Wenn eine Sanktion aber zum Wegfall <strong>de</strong>s gesamten Anspruchs auf Alg <strong>II</strong> bzw. zurBeschränkung <strong>de</strong>s Anspruchs auf die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung führt, kannsich bei einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse auch die Höhe <strong>de</strong>sMin<strong>de</strong>rungsbetrages än<strong>de</strong>rn, so auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong>Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.03.2013, ebenfalls Rn. 31.31.Beispiel:Der 23-jährige Herr L. lebt mit seiner Partnerin Frau S. zusammen. Am 15.10. bricht erohne wichtigen Grund eine Einglie<strong>de</strong>rungsmaßnahme ab. Seine Leistungen zumLebensunterhalt in Höhe von 353 Euro entfallen aufgrund <strong>de</strong>s Sanktionsbeschei<strong>de</strong>svom 28.10. ab 01.11., es wer<strong>de</strong>n nur noch die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft direkt an <strong>de</strong>nVermieter gezahlt.Im Dezember trennt sich Frau S. von Herrn L. und zieht aus. Herr L. hat ab diesemZeitpunkt nun grundsätzlich Anspruch auf <strong>de</strong>n Regelbedarf als Alleinstehen<strong>de</strong>r inHöhe von 391 Euro, weiterhin erhält er <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Sanktionszeitraum bis En<strong>de</strong> Januaraber nur die Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft.238Voraussetzung <strong>für</strong> eine Sanktion ist <strong>de</strong>r Erlass eines VerwaltungsaktesDer Verwaltungsakt muss die Pflichtverletzung und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungfeststellen.<strong>Die</strong> Feststellung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung ist nach § 31b Abs. 1 Satz 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur innerhalb von sechsMonaten ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Pflichtverletzung zulässig.Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Zugang zu Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in ArbeitUnabhängig vom Grad <strong>de</strong>r Sanktionen bzw. <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Sachleistungen bleibt<strong>de</strong>r Zugang zu Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit, also auch zu Beratungs- undBetreuungsdienstleistungen erhalten.Was ist ein wichtiger Grund?Als Orientierung ist neben bereits jetzt zum <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfolgter Rechtsprechung zu diesemThema, die <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialgerichtes zum Sperrzeitrecht nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I und zumehemaligen Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz heranzuziehen. Danach liegt ein wichtiger Grund vor,„wenn <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfallesund unter Abwägung seiner Interessen mit <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r Steuerzahler ein an<strong>de</strong>resVerhalten nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BSG vom 29.11.1989 – 7 RAr 86/77)“, zit. inLeitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 670. Zu berücksichtigen können berufliche undpersönliche Grün<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re gesundheitliche und familiäre sein. Ein „ABC“ zumwichtigen Grund aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung fin<strong>de</strong>t sich im Leitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9.Aufl., S. 709 ff.Verwiesen sei auch auf die Weisungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zum Arbeitslosengeld,Stand 09/2012, zu § 159 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, Punkt 9 (S. 24 ff.).

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