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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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16 SANKTIONEN / MITWIRKUNGSOBLIEGENHEITEN SOWIE ABSENKUNG UNDWEGFALL DES ARBEITSLOSENGELDES <strong>II</strong> BZW. SOZIALGELDES16.1 ALLGEMEINESSanktion und RechtsfolgenbelehrungEine Sanktion tritt bei einer Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Leistungsbeziehers ein. Voraussetzung ist,dass <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen, einschließlich mit Hinweis auf dieverschärften Folgen wie<strong>de</strong>rholter Pflichtverletzungen, schriftlich belehrt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>rKenntnis von diesen hat und kein wichtiger Grund <strong>für</strong> sein Verhalten vorliegt – siehe § 31Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<strong>Die</strong> Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, ein<strong>de</strong>utig, verständlich, verbindlich und rechtlichzutreffend sein. Es reicht nicht eine bloße Formalie o<strong>de</strong>r formelhafte Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>sGesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt. So auch das BSG vom 17.12.2009 – B 4AS 30/09 R. Sie erfüllt eine „Warn- und Signalfunktion“.Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zweiten undZwölften Buches Sozialgesetzbuch wur<strong>de</strong> zum April 2011 <strong>de</strong>r schriftlichen Belehrung überdie Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Pflichtverstoßes die Kenntnis gleichgestellt. Nach Berlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5.Aufl., zu § 31, Rn. 84, kann die Kenntnis sowohl durch frühere Hinweise /Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt wor<strong>de</strong>n sein.<strong>Die</strong> objektive Beweislast <strong>für</strong> die Tatbestandsvoraussetzungen eines Sanktionstatbestan<strong>de</strong>strägt die Behör<strong>de</strong>. Nach Berlit in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 31, Rn. 81, hat <strong>de</strong>r Leistungsträgerauch die Kenntnis darzulegen bzw. zu beweisen. Einen wichtigen Grund muss <strong>de</strong>rLeistungsberechtigte nachweisen.Grundlage <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>de</strong>s Absenkungsbetrages ist237• <strong>de</strong>r Sanktionstatbestand,• die Frage, ob es sich um eine erstmalige o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholte Pflichtverletzung han<strong>de</strong>ltund• <strong>de</strong>r am Tag <strong>de</strong>r Entscheidung über die Sanktion maßgeben<strong>de</strong> Regelbedarf nach § 20<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> <strong>de</strong>n erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das heißt, <strong>de</strong>r tatsächlicheZahlbetrag ist unerheblich.Eine Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n persönlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s Hilfebedürftigen während <strong>de</strong>sSanktionszeitraums, z. B. ein Wechsel <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, hat keineAuswirkungen auf die Höhe <strong>de</strong>s einmal festgesetzten Kürzungsbetrages, vgl.Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 31, 31a, 31b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand20.03.2013, Rn. 31.31.

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