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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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klar gestellt, dass bei <strong>de</strong>r § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vermutung, dassVerwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben<strong>de</strong>Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, Vermögen nicht zu berücksichtigen ist,das nach § 12 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> abzusetzen o<strong>de</strong>r nach § 12 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht zuberücksichtigen ist.15.6 DARLEHEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS BEI NICHT SOFORTVERWERTBAREM VERMÖGEN• Wenn berücksichtigungsfähiges, nicht geschontes Vermögen vorhan<strong>de</strong>n ist, sich aberergibt, dass <strong>de</strong>r sofortige Verbrauch o<strong>de</strong>r die sofortige Verwertung nicht möglich isto<strong>de</strong>r <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Inhaber <strong>de</strong>s Vermögens eine beson<strong>de</strong>re Härte be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>, sind dieLeistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts als Darlehen zu erbringen - § 24 Abs.5 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Sie können davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf Rückzahlungdinglich o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise gesichert wird, z.B. durch eine Abtretungserklärung -§ 24 Abs. 5 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Das Darlehen min<strong>de</strong>rt das zu berücksichtigen<strong>de</strong> Vermögen fiktiv. Das heißt, dieLeistungen sind nur so lange als Darlehen zu erbringen, als das Vermögen unterBerücksichtigung <strong>de</strong>r darlehensweise erbrachten Leistungen noch oberhalb <strong>de</strong>rFreibeträge liegt. Danach besteht ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen, vgl.Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.11.2012,Rn. 24.32 Nr. 1a).• Das Darlehen wird zinslos gewährt.• Leistungen, die nur als Darlehen gewährt wer<strong>de</strong>n, begrün<strong>de</strong>n keineVersicherungspflicht! Ist <strong>de</strong>r Versicherungsschutz nicht auf an<strong>de</strong>re Weise gesichert, z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses o<strong>de</strong>r einer Familienversicherung, können dieBeiträge zur freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung ebenfalls als Darlehen gewährtwer<strong>de</strong>n, so auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,Stand 20.11.2012, Rn.. 24.35.• Zur Rückzahlung <strong>de</strong>s DarlehensNach § 42a Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist die Rückzahlung nach erfolgter Verwertung sofortin voller Höhe fällig. Deckt <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Vermögensverwertung erlangte Betrag nicht<strong>de</strong>n gesamten Darlehensbetrag, soll über die Rückzahlung <strong>de</strong>s noch ausstehen<strong>de</strong>nBetrages eine Vereinbarung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse<strong>de</strong>s Darlehensnehmers abgeschlossen wer<strong>de</strong>n - § 42a Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.233Achtung!/ Nicht immer ist ein<strong>de</strong>utig, ob eine Verwertungsmöglichkeit besteht,z.B.bei Besitz eines Hauses, das nicht selbst bewohnt wer<strong>de</strong>n kann, weil eine an<strong>de</strong>re Person einlebenslanges Nießbrauch- bzw. Dauerwohnrechtrecht hat, es muss individuell geprüft wer<strong>de</strong>n:BSG vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R: Eine absehbare Verwertungsmöglichkeit wur<strong>de</strong> durchdas LSG nicht gesehen. An diese Entscheidung sah sich das BSG gebun<strong>de</strong>n, darum müssen die

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