13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

232Weiteres Schonvermögen nach § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong>-V*:* Alg <strong>II</strong>-V = Verordnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beimArbeitslosengeld <strong>II</strong>/Sozialgeld (Arbeitslosengeld <strong>II</strong>/Sozialgeld-Verordnung – Alg <strong>II</strong>-V) vom 17.12.2007, BGBl. I S.2942 ff., zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 10 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 21.03.2013, BGBl. I S. 556►Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, die zur Aufnahme o<strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>r Berufsausbildung o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Berufstätigkeit erfor<strong>de</strong>rlich sind,o so soll vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass Vermögensgegenstän<strong>de</strong> verwertet wer<strong>de</strong>n, diespäter ggf. über Leistungen zur beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung wie<strong>de</strong>r beschafft wer<strong>de</strong>nmüssten, z.B. eine teure Friseurschere,o dies gilt grundsätzlich auch <strong>für</strong> selbst geschaffene Kunstwerke, aber nur <strong>für</strong>diejenigen, die tatsächlich zur Fortführung <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit benötigt wer<strong>de</strong>n, z.B.zu Ausstellungszwecken.So die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand20.08.2012, Rn. 12.39 f.15.4 BEWERTUNG DES VERMÖGENS• Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (ohne Rücksicht aufsteuerrechtliche Vorschriften - § 8 Alg <strong>II</strong>-V). Für die Bewertung ist <strong>de</strong>r Zeitpunktmaßgebend, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag auf Bewilligung o<strong>de</strong>r erneute Bewilligung <strong>de</strong>rLeistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> Arbeitssuchen<strong>de</strong> gestellt wird, bei späteremErwerb <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erwerbs. Wesentliche Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Verkehrswerts sindzu berücksichtigen - § 12 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Unter <strong>de</strong>m Verkehrswert ist <strong>de</strong>r Geldbetrag zu verstehen, <strong>de</strong>r durch eine Verwertung<strong>de</strong>s Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s im freien Geschäftsverkehr zu erzielen ist,z.B. bei kapitalbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Lebensversicherungen <strong>de</strong>r aktuelle Rückkaufswert(Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten), so dieFachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.08.2012,Rn. 12.40 f.15.5 BERÜCKSICHTIGUNG DES VERMÖGENS ANDERER PERSONEN• Für die Berücksichtigung von Vermögen an<strong>de</strong>rer Personen im Rahmen <strong>de</strong>r Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft gelten dieselben Modalitäten wiebei <strong>de</strong>r Berücksichtigung von Einkommen an<strong>de</strong>rer Personen - § 9 Abs. 2 und Abs. 5<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Soweit es um <strong>de</strong>n Einsatz von Vermögen im Rahmen von § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>geht, ist das Vermögen in <strong>de</strong>m Umfang geschützt, wie sich das aus § 12 Abs. 2 und 3<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ergibt.• Entsprechen<strong>de</strong>s gilt <strong>für</strong> Mitglie<strong>de</strong>r einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs.5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Letzteres wird durch § 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong> - Verordnung mit <strong>de</strong>r Formulierung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!