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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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„Der so genannte Verteilzeitraum wird we<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Ablauf einesBewilligungszeitraums, noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. DerVerteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn <strong>für</strong> min<strong>de</strong>stens einenMonat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r einmaligen Einnahme -entfällt.“Welches Vermögen und in welcher Höhe ist Vermögen zu berücksichtigen?Das Gesetz unterschei<strong>de</strong>t zwischen• vom nicht geschonten Vermögen abzusetzen<strong>de</strong>n Beträgen, alsoVermögensbestandteilen, die auf diese Weise geschont wer<strong>de</strong>n - § 12 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>und• Schonvermögen, also Vermögen, das gar nicht zu berücksichtigen ist - § 12 Abs. 3 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>.15.2 ABSETZUNGSBETRÄGE VOM BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGEN VERMÖGENVom berücksichtigungsfähigen Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 abzusetzen:227Nr. 1: ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollen<strong>de</strong>tem Lebensjahr <strong>für</strong> je<strong>de</strong> in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong> volljährige Person und <strong>de</strong>ren Partnerin o<strong>de</strong>r Partner,min<strong>de</strong>stens aber jeweils 3.100 Euro;<strong>de</strong>r Grundfreibetrag darf <strong>für</strong> je<strong>de</strong> volljährige Person und <strong>de</strong>ren Partnerin o<strong>de</strong>r ihrenPartner einen maßgeben<strong>de</strong>n Höchstbetrag nicht übersteigen:• <strong>für</strong> Personen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.1958 geboren sind: jeweils 9.750 Euro• <strong>für</strong> Personen, die nach <strong>de</strong>m 31.12.1957 und vor <strong>de</strong>m01.01.1964 geboren sind: jeweils 9.900 Euro• <strong>für</strong> Personen, die nach <strong>de</strong>m 31.12.1963 geboren sind: jeweils 10.050 Euro(<strong>Die</strong> unterschiedlichen Werte hängen zusammen mit <strong>de</strong>r schrittweisen Heraufsetzung <strong>de</strong>sRentenalters auf 67 Jahre.)Übergangsregelung<strong>für</strong> Personen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.1948 geboren sind (§ 65 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>):• Grundfreibetrag je vollen<strong>de</strong>tem Lebensjahr:Höchstbetrag:520 Euro33.800 EuroAnm.: Seit Februar 2013 spielt diese Regelung <strong>für</strong> aktuelle Berechnungen keine Rollemehr, da alle Betroffenen die Altersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erreicht haben.Nr. 1a: ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro <strong>für</strong> je<strong>de</strong>s leistungsberechtigtemin<strong>de</strong>rjährige Kind,

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