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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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222→ <strong>Die</strong> Summe aller individuellen Bedarfslücken berechnet sich folgen<strong>de</strong>r Maßen: <strong>Die</strong> Mutter hat eine Lücke von 483 Euro, die Kin<strong>de</strong>r jeweils von 175 Euro (nachAbzug <strong>de</strong>s anzurechnen<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s) insgesamt also 833 Euro. Der Vater hat keinen Leistungsanspruch.→ Für die Mutter ergibt sich danach als Anteil vom Überschuss:483 x 96833 = 55,66 Euro<strong>Die</strong>ser Anteil muss nun von ihrem Bedarf abgezogen wer<strong>de</strong>n, so ergibt sich als ihrAnspruch auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong>: 483 – 55,66 = 427,34 Euro.→ Für die Kin<strong>de</strong>r ergibt sich als Anteil vom Überschuss jeweils:175 x 96833 = 20,17 Euro<strong>Die</strong>sen Anteil vom Bedarf abgezogen, ergibt einen Anspruch auf Sozialgeld von jeweils:175 – 20,17 = 154,83 Euro→ Summe <strong>de</strong>r Ansprüche: = 737 Euro<strong>Die</strong> Summe <strong>de</strong>r Ansprüche ist nach bei<strong>de</strong>n Berechnungsarten i<strong>de</strong>ntisch.Warum also hier die Darstellung <strong>de</strong>r Proportionalmetho<strong>de</strong>?• Zunächst sei noch einmal auf die rechtlichen Be<strong>de</strong>nken hingewiesen, die im Exkursunter 6.3 dargestellt wur<strong>de</strong>n.• Durch diesen direkten Vergleich ist auch <strong>de</strong>utlich gewor<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>rRechenvorgang, nach <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur komplizierter ist als nach <strong>de</strong>rProportionalmetho<strong>de</strong> und mit dazu führt, dass die Beschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong>die Leistungsbezieher undurchsichtig und in keiner Weise nachvollziehbar sind – undim Ergebnis nach hiesiger Auffassung gegen das Bestimmtheitsgebot <strong>de</strong>s § 33 Abs. 1<strong>SGB</strong> X verstoßen.• An dieser Stelle auch noch einmal die Frage nach <strong>de</strong>r politischen Dimension:In § 19 Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmt das Gesetz, dass das zu berücksichtigen<strong>de</strong>Einkommen und Vermögen die Geldleistungen <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit vermin<strong>de</strong>rt(„zunächst die Bedarfe nach §§ 20, 21 und 23“); soweit Einkommen und Vermögendarüber hinaus zu berücksichtigen ist, min<strong>de</strong>rt es die Geldleistungen <strong>de</strong>rkommunalen Träger, wird also auf die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizungangerechnet („darüber hinaus die Bedarfe nach § 22“).

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