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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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03.08.2010 Gesetz <strong>de</strong>r Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> (BGBl. I S. 1112 ff.) – in Kraft getreten zum Teil zum11.08.2010, ansonsten zum 01.01.2011• Aus <strong>de</strong>n „Arbeitsgemeinschaften“ wer<strong>de</strong>n die „gemeinsamenEinrichtungen“, die die Bezeichnung „Jobcenter“ tragen.24.10.2010 Art. 1a <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>für</strong> bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt(Beschäftigungschancengesetz), (BGBl. I S. 1420 f.) – in Kraft getreten zum01.01.2011• § 31, 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – eigentlich nur sprachliche Än<strong>de</strong>rungen, so wird dasWort „Absenkung“ durch „Min<strong>de</strong>rung“ ersetzt24.10.2010 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes(23. BAföGÄndG), (BGBl. I S. 1422) – In Kraft getreten zum28.10.2010• § 22 Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>09.12.2010 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011), (BGBl. I S. 1885 ff.) – in Kraftgetreten zum 01.01.2011• Entfallen <strong>de</strong>r Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<strong>für</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsempfänger, das heißt, eswer<strong>de</strong>n keine Beiträge mehr <strong>für</strong> die Rentenversicherung gezahlt, dieZeiten <strong>de</strong>s Bezugs von Alg <strong>II</strong> gelten aber als Anwartschaftszeiten.• Wegfall <strong>de</strong>s befristeten Zuschlags nach § 24 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (ohneÜbergangsregelung)• Än<strong>de</strong>rungen im BEEG:o <strong>Die</strong> Anrechnungsfreiheit <strong>de</strong>s Elterngel<strong>de</strong>s bei Bezug von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen wird grundsätzlich aufgehoben (auch bei <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> undKin<strong>de</strong>rzuschlag) – einzige Ausnahme <strong>für</strong> Elterngeldberechtigte, dievor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s berufstätig waren und bei <strong>de</strong>nen dasElterngeld sich auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s vorherigen Einkommens errechnet:hier bleibt das Elterngeld bis zur Höhe von 300 Euroanrechnungsfrei.o Ab einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>m Einkommen von 1.200 Euromonatlich wird die Ersatzquote von 67% auf 65% abgesenkt.o Ledige mit einem Jahresverdienst von mehr als 250.000 Euro bzw.Verheiratete mit mehr als 500.000 Jahreseinkommen erhalten keinElterngeld mehr.• Für Wohngeldbezieher: <strong>Die</strong> zum 01.01.2009 eingeführteHeizkostenkomponente wird wie<strong>de</strong>r gestrichen.09.12.2010 Sechstes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S.1933) - in Kraft getreten zum 01.01.2010• Zur Beteiligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft und Heizung(§ 46 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>)21.12.2010 Vierte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitslosengeld <strong>II</strong>/Sozialgeld-Verordnung (BGBl. I S. 2321) – in Kraft getreten zum 01.01.201122

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