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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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219Fall:Ein Ehepaar wohnt mit zwei kleinen Kin<strong>de</strong>rn im Alter von 2 und 4 Jahren in Berlin. <strong>Die</strong>Ehefrau ist erwerbsfähig, aber nicht erwerbstätig. Mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist ihreine Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>rzeit nicht zumutbar. Der Ehemann und Vater <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r erzielt einEinkommen aus abhängiger Beschäftigung von 1.100 Euro brutto im Monat, 231 EuroSozialversicherungsbeiträge fallen dabei an. Es bestehen einige private Versicherungen und<strong>de</strong>r Weg von <strong>de</strong>r Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 20 Kilometer. <strong>Die</strong> angemesseneWarmmiete soll 520 Euro monatlich betragen, darin ist eine Heizkostenvorauszahlung von80 Euro enthalten.Notwendige Vorberechnungen, um das Schema anwen<strong>de</strong>n zu können:→ Der Bedarf <strong>de</strong>s Vaters (V) beträgt 353 Euro (§ 20 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; Regelbedarfsstufe 2) + 130Euro (ein Viertel <strong>de</strong>r Warmmiete) = 483 Euro→ Der Bedarf <strong>de</strong>r Mutter (M) besteht in <strong>de</strong>rselben Höhe.→ Der Bedarf <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r (K 1 und K 2) beträgt jeweils 229 Euro (§ 23 Nr. 1 erste Alternative<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; Regelbedarfsstufe 6) + 130 Euro anteilige Warmmiete = 359 Euro.→ Das bereinigte Einkommen <strong>de</strong>s Vaters errechnet sich nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 – 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>wie folgt:• Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag fallen bei diesem Einkommen nicht an.• Für soziale Sicherung erfolgt ein Abzug von 231 Euro; damit verbleiben alsarbeitsrechtlicher Nettobetrag 869 Euro.• Nach § 11b Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beträgt <strong>de</strong>r pauschale Grundfreibetrag 100 Euro (30Euro-Versicherungspauschale + 15,33 Euro-Werbekostenpauschale + 36 Euro-Sozialticket wegen zumutbarer Nutzung <strong>de</strong>s ÖPNV)• Der Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> errechnet sich wie folgt:20% von 900 Euro = 180 Europlus 10% von 100 Euro = 10 Euro= 190 EuroInsgesamt ergeben sich 290 Euro als Absetzungsbetrag vom arbeitsrechtlichen Netto;Das bereinigte Einkommen beträgt also 869 Euro – 290 Euro = 579 Euro→ Es steht Kin<strong>de</strong>rgeld in Höhe von 2x184 = 368 Euro zur Verfügung; das Kin<strong>de</strong>rgeld ist nachMaßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> jeweils auf <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r anzurechnen, sodass bei K 1 und K 2 ein jeweils unge<strong>de</strong>ckter Bedarf von 359 – 184 = 175 Euro verbleibt.

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