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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag nach § 6 a BKGG ist als Einkommen <strong>de</strong>s jeweiligen Kin<strong>de</strong>s zubehan<strong>de</strong>ln - § 11 Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• das Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>für</strong> zur Bedarfsgemeinschaft gehören<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r – also bis zurVollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahres - ist als Einkommen <strong>de</strong>s jeweiligen Kin<strong>de</strong>s zubehan<strong>de</strong>ln, soweit es zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s benötigt wird,mit Ausnahme <strong>de</strong>r Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28. Soweit das nicht <strong>de</strong>rFall ist, bleibt es Einkommen <strong>de</strong>r bezugsberechtigten Person - § 11 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>.• Bei <strong>de</strong>r Anrechnung auf <strong>de</strong>n Bedarf hat die Berücksichtigung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rzuschlagsVorrang vor <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>sgelds – nur soweit unter Anrechnung <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>rzuschlags <strong>de</strong>r Bedarf <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s noch nicht vollständig ge<strong>de</strong>ckt ist, istKin<strong>de</strong>rgeld ganz o<strong>de</strong>r teilweise darauf anzurechnen.Beispiel:<strong>Die</strong> geschie<strong>de</strong>ne Frau B wohnt mit ihren zwei Kin<strong>de</strong>rn – 5 und 8 Jahre alt – in Berlin – dieWarmmiete beträgt 420 Euro.Für das 8-jährige Kind erhält die Mutter monatlich 180 Euro Unterhaltsvorschuss. DerKin<strong>de</strong>svater zahlt <strong>für</strong> das 5-jährige Kind monatlich 280 Euro Unterhalt.217→ Der Bedarf <strong>de</strong>s 8-jährigen Kin<strong>de</strong>s beträgt: 261 Euro Regelbedarf + 140 Euro anteiligeWarmmiete = 401 Euro.Nach Abzug <strong>de</strong>s Unterhaltsvorschusses verbleibt bei <strong>de</strong>m 8 Jahre alten Kind ein nichtge<strong>de</strong>ckter Bedarf von 221 Euro.→ Bei <strong>de</strong>m 8 Jahre alten Kind wird so das auf es entfallen<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>rgeld – 184 Euro – involler Höhe zur restlichen Bedarfs<strong>de</strong>ckung benötigt, es verbleibt noch ein Restbedarfvon 37 Euro.→ Der Bedarf <strong>de</strong>s 5-jährigen Kin<strong>de</strong>s beträgt: 229 Euro Regelbedarf + 140 Euro anteiligeWarmmiete = 369 Euro.Nach Abzug <strong>de</strong>s Unterhalts verbleibt bei <strong>de</strong>m 5 Jahre alten Kind ein nicht ge<strong>de</strong>ckterBedarf von 89 Euro.→ Bei <strong>de</strong>m 5 Jahre alten Kind wird <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>rgeldbetrag darum nur inHöhe von 89 Euro zur Bedarfs<strong>de</strong>ckung benötigt, es bleiben 95 Euro übrig. <strong>Die</strong>se 95Euro wer<strong>de</strong>n als Einkommen <strong>de</strong>r Mutter zugeordnet. Ist dies ihr einziges Einkommen,wird es um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. Abs. 1 Nr.1 Alg <strong>II</strong>-V bereinigt, so dass nur 65 Euro auf ihre <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen angerechnetwer<strong>de</strong>n.Anmerkung:Es fragt sich allerdings, ob nicht zunächst von <strong>de</strong>n 95 Euro <strong>de</strong>s 5-jährigen Kin<strong>de</strong>s die beim 8-jährigen Kind noch bestehen<strong>de</strong> Bedarfslücke von 37 Euro zu verringern ist und vomKin<strong>de</strong>rgeld so weniger Einkommen <strong>de</strong>r Mutter verbleibt. Dagegen spricht <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>sGesetzes:

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