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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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216→ Freibetrag: 912 Euro→ übersteigen<strong>de</strong> bereinigten Einnahmen:1.180 Euro – 912 Euro = 268 Euro,→ davon 50 % = 134 Euro• <strong>Die</strong> gesetzliche Vermutung lautet, dass die Großmutter also in Höhe von 134 Eurozum Unterhalt <strong>für</strong> ihre Tochter und ihre Enkelkin<strong>de</strong>r beiträgt. Es sei <strong>de</strong>nn, sieentkräftet die gesetzliche Vermutung.Achtung!Aufgrund individueller Beson<strong>de</strong>rheiten kommt auch eine abweichen<strong>de</strong> Berechnung inBetracht, die zu einem höheren Selbstbehalt führen kann. Als beson<strong>de</strong>re Belastungen, dievom Einkommen abgezogen wer<strong>de</strong>n können, können z.B. gelten, vgl. Fachliche Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 21.01.2013, Rn. 9.32:• Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte außerhalb <strong>de</strong>r Haushaltsgemeinschaft• Beiträge zu Versicherungen (Hun<strong>de</strong>haftpflicht, Rechtsschutzversicherung, etc.)• Kosten <strong>für</strong> die eigene Fort- und Weiterbildung,• Son<strong>de</strong>rbedarfe, beispielsweise <strong>für</strong> orthopädische Hilfen in <strong>de</strong>r Höhe, wie sie beim Bezugvon Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> übernommen wür<strong>de</strong>n,• Zinsen und Tilgungsbeiträge aus Schuldverpflichtungen,• Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.14.6 BESONDERHEITEN BEI DER EINKOMMENSBERÜCKSICHTIGUNG VON KINDERNEs gilt <strong>de</strong>r Grundsatz, dass das Einkommen bei <strong>de</strong>r Person zu berücksichtigen ist, die dasEinkommen erzielt, die also Anspruch auf die jeweilige Leistung hat, und auf <strong>de</strong>ren Bedarfanzurechnen ist.Bei Leistungen im Zusammenhang mit Kin<strong>de</strong>rn ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen:• originärem Einkommen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r und• ihnen zuzurechnen<strong>de</strong>m Einkommen.Zum originären Einkommen von Kin<strong>de</strong>rngehört typischerweise gezahlter Kin<strong>de</strong>sunterhalt, eine Halbwaisenrente o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>rUnterhaltsvorschuss nach <strong>de</strong>m UVG, aber auch z.B. aus einer Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s.<strong>Die</strong>se Einkommensarten dürfen nicht, auch wenn sie <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s übersteigen, beibedürftigen Eltern o<strong>de</strong>r Elternteilen angerechnet wer<strong>de</strong>n!Bei zwei an<strong>de</strong>ren Leistungen im Zusammenhang mit Kin<strong>de</strong>rn ordnet <strong>de</strong>r Gesetzgeber an,dass diese Leistungen auf <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r anzurechnen sind, obwohl diese keinenAnspruch auf die Leistungen haben:

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