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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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- z.B. volljährige Kin<strong>de</strong>r, die im Haushalt wohnen, das 25. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>thaben und bei <strong>de</strong>nen sich ein Einkommensüberschuss ergibt, im Verhältnis zubedürftigen min<strong>de</strong>rjährigen Geschwistern o<strong>de</strong>r im Verhältnis zu bedürftigenEltern o<strong>de</strong>r Elternteilen,- im Übrigen beim Zusammenleben mit Verwandten o<strong>de</strong>r Verschwägerten, dienicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.• <strong>Die</strong> Vermutung ist wi<strong>de</strong>rlegbar – davon geht auch die Gesetzesbegründung aus. Fürdie Wi<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>r Vermutung reicht im Regelfall eine Glaubhaftmachung – eineBenennung geeigneter Tatsachen - o<strong>de</strong>r zweifelsfreie Versicherung aus, einGegenbeweis braucht nicht geführt wer<strong>de</strong>n, vgl. so auch Schoch in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5.Aufl., zu § 9, Rn. 58.• <strong>Die</strong> Anwendung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist <strong>für</strong> zur Haushaltsgemeinschaft gehören<strong>de</strong>,bedürftige Schwangere sowie bedürftige Mütter und Väter, die ihr Kind bis zumErreichen <strong>de</strong>s 6. Lebensjahres betreuen, ausgeschlossen – <strong>de</strong>r in § 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>enthaltene Schutzgedanke muss auch <strong>für</strong> die Haushaltsgemeinschaft greifen, so auchSchoch in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 9, Rn. 51.Wie erfolgt die Anrechnung? Welcher Selbstbehalt bleibt Verwandten o<strong>de</strong>rVerschwägerten? - § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r Alg <strong>II</strong> – V• Zunächst sind die zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommen um die Absetzbeträge nach §11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu min<strong>de</strong>rn.• Soweit sie einen Freibetrag in Höhe <strong>de</strong>s doppelten Betrages <strong>de</strong>s nach § 20 Abs. 2 Satz1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs zuzüglich <strong>de</strong>r anteiligen Aufwendungen <strong>für</strong>Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent <strong>de</strong>r diesenFreibetrag übersteigen<strong>de</strong>n bereinigten Einnahmen nicht überschreiten, sind sie in <strong>de</strong>rRegel nicht als Einkommen zu berücksichtigen.215Berechnungsbeispiel:Frau A. ist alleinerziehend und wohnt mit ihren Kin<strong>de</strong>rn im Alter von 3 und 5 Jahren in Berlin.Im gleichen Haushalt lebt auch die Mutter von Frau A, die Großmutter <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r. <strong>Die</strong>angemessene Miete einschließlich <strong>de</strong>r Heizkosten beträgt 520 Euro. Frau A ist <strong>für</strong> sich unddie Kin<strong>de</strong>r auf Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> angewiesen.<strong>Die</strong> Großmutter G. verfügt über ein im Sinne <strong>de</strong>s § 11b Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bereinigtes Einkommenvon 1.180 Euro.• Der Selbstbehalt <strong>für</strong> die Großmutter errechnet sich wie folgt:→ doppelter Satz <strong>de</strong>s nach § 20 Abs. 2 Satz 1 maßgeben<strong>de</strong>n Regelbedarfs:2 x 391 Euro = 782 Euro +→ anteilige Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung:1/4 von 520 Euro Warmmiete = 130 Euro =

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