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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Sodann sind nach § 11b Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungund die Beiträge zur Arbeitsför<strong>de</strong>rung abzuziehen. In <strong>de</strong>r Praxis geschieht dies imLohnabzugsverfahren durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber, so dass die Vorlage vonVerdienstabrechnungen <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Aufschluss gibt. In <strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>llrechnungbietet es sich an, <strong>für</strong> diese Arbeitnehmeranteile eine Pauschale von 21% <strong>de</strong>sBruttoverdienstes abzuziehen. <strong>Die</strong>se Sozialversicherungspauschale ist § 153 Abs. 1Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I entnommen. Es ergibt sich ein Abzugsbetrag von 346,71 Euro – damitverbleiben 1.304,29 Euro als arbeitsrechtlicher Nettobetrag.• <strong>Die</strong> Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bleiben unter 100 Euro (30Euro <strong>für</strong> Versicherungen, 15,33 Euro als Werbungskostenpauschale und statt <strong>de</strong>r76,00 Euro - <strong>für</strong> 19 Tage, vgl. die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeitzu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 11.153 - Entfernungspauschalenur 36 Euro <strong>für</strong> das Sozialticket entsprechend § 6 Abs. 2 Alg <strong>II</strong>-V = 81,33 Euro), so dassnach § 11b Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>de</strong>r Betrag von 100 Euro abzusetzen ist.• Der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> errechnet sich wie folgt:20% von 900 Euro = 180 Europlus 10% von 500 Euro = 50 Euro (da mit Kin<strong>de</strong>rn, 1.500 Euro Höchstgrenze)= 230 Euro→ Insgesamt ergeben sich 330 Euro als Absetzungsbetrag vom arbeitsrechtlichen Netto;→ Das bereinigte Einkommen beträgt 1.304,29 Euro – 330 Euro = 974,29 Euro.21314.5 BERÜCKSICHTIGUNG DES EINKOMMENS ANDERER PERSONEN14.5.1 Bei Personen, zwischen <strong>de</strong>nen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 3<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> besteht:• Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen undVermögen <strong>de</strong>s Partners zu berücksichtigen - § 9 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Haben Eltern o<strong>de</strong>r Elternteile sowie <strong>de</strong>ren Partner Einkommen, ist das Einkommenzur Bedarfs<strong>de</strong>ckung ihrer noch nicht 25 Jahre alten, unverheirateten Kin<strong>de</strong>reinzusetzen - § 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>..• Mit <strong>de</strong>r Einbeziehung von Partnern durch das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – Fortentwicklungsgesetz ist dieGrundlage da<strong>für</strong> geschaffen wor<strong>de</strong>n, dass auch das Einkommen von Stiefelternteileno<strong>de</strong>r von Partnern im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 3 Nr. 3b) und c) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zur Bedarfs<strong>de</strong>ckungvon noch nicht 25 Jahre alten Kin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehepartners o<strong>de</strong>r Partnersherangezogen wird.Das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 Rentschie<strong>de</strong>n, dass ein Stiefkind keinen Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beiausreichen<strong>de</strong>m Einkommen <strong>de</strong>s neuen Partners <strong>de</strong>r Mutter in einer Patchworkfamilie

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