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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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211Der Erwerbstätigenfreibetrag steht nach Rn. 161 f. <strong>de</strong>r Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, auch zu• während <strong>de</strong>r Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, nicht aber <strong>für</strong> <strong>de</strong>n anschließen<strong>de</strong>nBezug von Krankengeld,• Alg I-Beziehern <strong>für</strong> Einkommen aus einer Nebentätigkeit, nicht jedoch <strong>für</strong> dasArbeitslosengeld,• Beziehern eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, jedoch nicht <strong>für</strong> dasMutterschaftsgeld,• Beziehern von Insolvenzgeld und• Beziehern von Kurzarbeitergeld.Aus <strong>de</strong>r Praxis:Anfänger tun sich nach meiner Erfahrung häufig bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s anzurechnen<strong>de</strong>nEinkommens schwer. Darum hier einige Ver<strong>de</strong>utlichungen:• Der Erwerbstätigenfreibetrag errechnet sich nach <strong>de</strong>m Bruttoeinkommen,Erwerbstätigenfreibetrag und Grundfreibetrag (im allgemeinen die 100 Euro) wer<strong>de</strong>ndann vom Nettoeinkommen abgezogen.• Bei mehreren Ewerbseinkommen wer<strong>de</strong>n diese zusammen gezählt und nicht einzelnberechnet.• Bei sogenanntem „mühelosen“ Einkommen, z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld,Kin<strong>de</strong>rgeld, Rente – hier<strong>für</strong> wird ja keine Arbeitsleistung erbracht – kann<strong>de</strong>mentsprechend <strong>de</strong>r Erwerbstätigenfreibetrag nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. ZumAbzug können hier nur kommen die Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30Euro und ggf. zusätzlich die Beiträge <strong>für</strong> eine KFZ-Haftpflicht und Riesterrente.14.4.3 BerechnungsbeispieleBerechnungsbeispiel 1:Frau B. hat einen Minijob mit 400 Euro monatlich.• Zunächst bleiben 100 Euro frei (generelle Pauschalisierung zu <strong>de</strong>n Positionen 3. bis5.) bei Erwerbstätigkeit = Grundfreibetrag - § 11b Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• Dann noch einmal 20% von 300 Euro = 60 Euro (Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11bAbs. 3 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>)→ insgesamt also 160 Euro;→ auf <strong>de</strong>n Bedarf von Frau B. sind 240 Euro als bereinigtes Einkommen anzurechnen.

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