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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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210Ein Beispiel zur Berechnung siehe unter 14.4.3 – Berechnungsbeispiel 2.Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zu <strong>de</strong>r Freibetragsregelung <strong>de</strong>s § 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,bereits erwähnt vorgehend unter Nummer 6:14.4.2 Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>§ 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> enthält in seiner jetzigen Fassung folgen<strong>de</strong> Regelung:Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von <strong>de</strong>m monatlichenEinkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.• <strong>Die</strong>ser beläuft sich <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s monatlichen (Brutto)Einkommens, das 100 Euroübersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20% (d.h. die ersten 100 Eurofallen im Rahmen <strong>de</strong>s § 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sozusagen unter <strong>de</strong>n Tisch, weil sie jabereits nach § 11b Abs. 2 Satz 2/3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>de</strong>r Grundfreibetrag - berücksichtigtwor<strong>de</strong>n sind) und• <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehrals 1.200 Euro beträgt, auf 10%.• An Stelle <strong>de</strong>s Betrages von 1.200 Euro tritt <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte,die entwe<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens einem min<strong>de</strong>rjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaftleben, o<strong>de</strong>r die min<strong>de</strong>stens ein min<strong>de</strong>rjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500Euro. (Hier steht die Beschränkung auf min<strong>de</strong>rjährige Kin<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Ausweitung <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft auf Kin<strong>de</strong>r, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,in Wi<strong>de</strong>rspruch.)Damit beträgt <strong>de</strong>r Höchstbetrag, <strong>de</strong>r nach § 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> absetzbar ist:• ohne Kind 200 Euro:20% von 900 Euro = 180 Euro plus 10% von 200 Euro = 20 Euro• mit min<strong>de</strong>rjährigem Kind 230 Euro:20% von 900 Euro = 180 Euro plus 10% von 500 Euro = 50 EuroBei Erwerbstätigkeit sind also immer min<strong>de</strong>stens 100 Euro absetzbar; in diesen Sockelbetraggehen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auf, es sei <strong>de</strong>nn, das Einkommenist höher als 400 Euro und die Summe <strong>de</strong>r Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>ist nachweislich höher als 100 Euro (bzw. die weiter oben genannte Son<strong>de</strong>rregelung zursogenannten „Übungsleiterpauschale“ trifft zu).Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, ist – abgesehen von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherungsowie Arbeitsför<strong>de</strong>rung – ohne Kin<strong>de</strong>r ein Maximalbetrag von 300 Euro absetzbar, d.h. nichtauf <strong>de</strong>n Bedarf anzurechnen, mit min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn ein Maximalbetrag von 330 Euro.Ist die Summe <strong>de</strong>r Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nachweislich höher als100 Euro, erhöhen sich die Maximalbeträge um <strong>de</strong>n Betrag, um <strong>de</strong>n diese Summe <strong>de</strong>nBetrag von 100 Euro übersteigt.

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