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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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• Dasselbe gilt auch, wenn das Einkommen – es geht immer um das Bruttoeinkommen– <strong>de</strong>n Betrag von 400 Euro übersteigt. Wenn aber in diesem Fall <strong>de</strong>r erwerbsfähigeLeistungsberechtigte nachweisen kann, dass die Summe <strong>de</strong>r Beträge nach Nr. 3 bis 5<strong>de</strong>n Betrag von 100 Euro übersteigt, ist dieser höhere Betrag abzusetzen!Beispiel:<strong>Die</strong> Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km an 19Arbeitstagen im Monat – öffentliche Verkehrsmittel sind nicht vorhan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nichtzumutbar - dazu existiert eine Hausratversicherung und eine privateHaftpflichtversicherung.→ <strong>Die</strong> Entfernungspauschale beträgt 76 Euro (20 (km) x 19 (Tage) x 0,20 (Euro),→ die Pauschale <strong>für</strong> Versicherungen 30 Euro,→ die Werbungskostenpauschale 15,33 Euro= zusammen 121,33 Euro – also ist dieser Betrag anstelle <strong>de</strong>r Pauschale von 100 Euroabsetzbar.209• Nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 11.167, kann auch bei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in einerberuflichen betrieblichen o<strong>de</strong>r überbetrieblichen Ausbildung, <strong>de</strong>renAusbildungsvergütung unter 400 Euro monatlich liegt, auch ein 100 Euroübersteigen<strong>de</strong>r Betrag abgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn die Kosten <strong>für</strong> Ausbildungsmaterialund Fahrtkosten notwendig entstehen und nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Eine gesetzlicheGrundlage fehlt hier<strong>für</strong> allerdings.• Son<strong>de</strong>rregelung zur sogenannten Übungsleiterpauschale - § 11b Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:Erhält eine Person min<strong>de</strong>stens aus einer Tätigkeit Bezüge o<strong>de</strong>r Einnahmen, die nach §3 Einkommensteuergesetz (EStG)o Nummer 12 (als Aufwandsentschädigung gezahlte Bezüge einer Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>rLan<strong>de</strong>skasse),o Nummer 26 (Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,Ausbil<strong>de</strong>r, Erzieher, Betreuer o<strong>de</strong>r vergleichbaren nebenberuflichenTätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rnebenberuflichen Pflege alter, kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen im <strong>Die</strong>nsto<strong>de</strong>r im Auftrag einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts)o Nummer 26a (Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im <strong>Die</strong>nst o<strong>de</strong>rAuftrag einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zur För<strong>de</strong>runggemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke) o<strong>de</strong>ro Nummer 26b (Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB –Aufsatzentschädigung <strong>für</strong> Vormün<strong>de</strong>r)steuerfrei sind, erhöht sich <strong>de</strong>r abzusetzen<strong>de</strong> Pauschalbetrag von 100 Euro auf bis zu200 Euro. Höhere Aufwendungen können bei Nachweis abgesetzt wer<strong>de</strong>n, hier giltalso nicht die 400-Euro-Grenze.

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