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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Allerdings bleibt kaum ein Spielraum <strong>für</strong> die Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit. Denn § 6Abs. 1 Nr. 1 Alg <strong>II</strong>-V begrenzt die Höhe <strong>de</strong>r absetzbaren Beiträge auf monatlich 30Euro vom Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter, die pauschal abgesetztwer<strong>de</strong>n (sogenannte Versicherungspauschale). Das BSG hat die Pauschalisierung alsermächtigungskonform bestätigt ( z. B. BSG, Entscheidung vom 16.08.2008 – B 14AS 55/07 R). <strong>Die</strong> 30 Euro sind pauschal unabhängig vom tatsächlichen Abschluss einerVersicherung abzusetzen, vgl. auch Geiger in LPK <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl. zu § 11b, Rn. 6206Achtung!Da die Pauschale <strong>für</strong> angemessene private Versicherungen also vom Einkommeneines je<strong>de</strong>n volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft monatlich abgesetztwer<strong>de</strong>n kann, kann diese Pauschale also auch vom Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>de</strong>r 18- bis 24-jährigenKin<strong>de</strong>r abgesetzt wer<strong>de</strong>n, zur Zuordnung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s vgl. unter 14.3.3.Vom Einkommen min<strong>de</strong>rjähriger Kin<strong>de</strong>r ist diese Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg<strong>II</strong>-V nur absetzbar, wenn diese tatsächlich eine entsprechen<strong>de</strong> Versicherungabgeschlossen haben, unabhängig von <strong>de</strong>ren Höhe.Nicht unter die vorgenannte Pauschale fallen die Beiträge <strong>für</strong> die weiter oben untera) und b) genannten Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge <strong>de</strong>rMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht <strong>de</strong>r gesetzlichenKrankenversicherungspflicht unterliegen und die von <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung befreit sind. <strong>Die</strong>se Beiträge können in nachgewiesener Höheabgesetzt wer<strong>de</strong>n.Nach Nr. 4: geför<strong>de</strong>rte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>steigenbetragnach § 86 EStG nicht übersteigen,• Es han<strong>de</strong>lt sich um die nach <strong>de</strong>m EStG geför<strong>de</strong>rten Beiträge zu einemAltersvorsorgevertrag <strong>de</strong>r sog. Riester-Rente. Der Min<strong>de</strong>steigenbetrag betrug 20052%, höchstens aber 1.050 Euro, ab 2006 3%, höchstens aber 1.575 Euro und ab <strong>de</strong>mJahr 2008 jährlich 4%, höchstens aber 2.100 Euro <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r imvorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> VI, davon sind folgen<strong>de</strong> Beträge, um die sich <strong>de</strong>r zu leisten<strong>de</strong> Eigenanteilverringert, abzuziehen, vgl. die Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu<strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 11.139:JahrGrundzulage Zulage je Kind2005ab 2006ab 2008(jährlich)76 €114 €154 €(jährlich)92 €138 €185 €300 €<strong>für</strong> ab 01.01.2008geborene Kin<strong>de</strong>r

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