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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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20514.4 DIE EINKOMMENSBEREINIGUNG14.4.1 Vom Einkommen abzusetzen<strong>de</strong> BeträgeNicht das gesamte zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen wird angerechnet. Vom Einkommenabzusetzen<strong>de</strong> Beträge nach § 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind:Nach Nr. 1: Auf das Einkommen entrichtete Steuern ,• Lohn- / Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer,Kapitalertragssteuer• Aber nicht: sog. Verkehrssteuern, z.B. MehrwertsteuerNach Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich <strong>de</strong>r Beiträge zurArbeitsför<strong>de</strong>rung,• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund <strong>de</strong>r gesetzlichenVersicherungspflicht (§ 4 <strong>SGB</strong> I): Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Beiträge zurArbeitsför<strong>de</strong>rung, Beiträge zur Alterssicherung <strong>de</strong>r Landwirte• die von versicherungspflichtigen Selbständigen im Rahmen <strong>de</strong>r Sozialversicherunggezahlten Pflichtbeiträge <strong>für</strong> die Handwerker- und Unfallversicherung• Pflichtbeiträge nach § 20 Abs. 3 <strong>SGB</strong> XI (Pflegeversicherung) von freiwilligKrankenversichertenNach Nr. 3: Beiträge zu öffentlichen o<strong>de</strong>r privaten Versicherungen, soweit diese Beiträgegesetzlich vorgeschrieben o<strong>de</strong>r nach Grund und Höhe angemessen sind,Dazu gehören Beiträgea) zur Vorsorge <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Krankheit und <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit <strong>für</strong> Personen, diein <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,b) zur Altersvorsorge von Personen, die von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung befreit sind,soweit die Beiträge nicht nach § 26 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezuschusst wer<strong>de</strong>n.• Gesetzlich vorgeschrieben sind zum Beispiel:o die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> je<strong>de</strong>m erwerbsfähigenHilfebedürftigen <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeugzubilligt – siehe § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, im Wert von bis zu 7.500 Euro (BSG, Entscheidung vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R) – muss dieseVersicherung absetzbar sein – so auch die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur<strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013, Rn. 11.132.o Berufshaftpflicht- und Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung <strong>für</strong> bestimmteBerufsgruppen, z. B. Rechtsanwälte und Notare.• Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber als <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach angemessen wer<strong>de</strong>nangesehen zum Beispiel eine private Familienhaftpflichtversicherung, eineHausratversicherung o<strong>de</strong>r auch eine Sterbegeldversicherung bei älteren Menschen.

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