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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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202Beson<strong>de</strong>rheiten bei einigen Einkommen aus SozialleistungenAnmerkung: Bei <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Beispielen wird bereits mehrmals dieVersicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg <strong>II</strong>-V in Höhe von 30 Euro erwähnt,Genaueres hierzu siehe unter 14.4.Zum Kin<strong>de</strong>rgeldKin<strong>de</strong>rgeld <strong>für</strong> zur Bedarfsgemeinschaft gehören<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>m Kind als Einkommenzuzuordnen, soweit es <strong>für</strong> die Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird, mit Ausdarfe<strong>de</strong>r Bedarfe nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - § 11 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Wird <strong>de</strong>r Bedarf <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s z.B. durchUnterhaltsleistungen und / o<strong>de</strong>r weiterem eigenen Einkommen ganz o<strong>de</strong>r teilweise ge<strong>de</strong>ckt,ist <strong>de</strong>r die Bedarfs<strong>de</strong>ckung übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeldberechtigtenals Einkommen zuzuordnen.Beispiel:Frau A. lebt mit ihrer 8-jährigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, <strong>für</strong> diemonatlich 420 Euro Warmmiete anfallen – mit zentraler Warmwasserversorgung. Sandraerhält von ihrem Vater monatlich 350 Euro Unterhalt, daneben wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>rFamilienkasse 184 Euro an Kin<strong>de</strong>rgeld gezahlt. Sandras Bedarf beträgt als Regelleistung 261Euro plus die Hälfte <strong>de</strong>r Warmmiete, also 210 Euro, gesamt also 471 Euro. Sie benötigt damitneben <strong>de</strong>m Unterhalt 121 Euro von <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeld zur Deckung ihres Bedarfs. EinenAnspruch auf ergänzen<strong>de</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen hat sie damit nicht. Von <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeld wer<strong>de</strong>nvon Sandra also 63 Euro nicht benötigt. <strong>Die</strong>se 63 Euro wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mutter als Einkommenzugeordnet. Sollten diese 63 Euro das einzige Einkommen <strong>de</strong>r Mutter darstellen, wür<strong>de</strong> vonihnen noch die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg <strong>II</strong>-V in Höhe von 30 Euroabgezogen wer<strong>de</strong>n, so dass in diesem Fall 33 Euro angerechnet wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n.→ Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>für</strong> Kin<strong>de</strong>r, die das 25. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, ist grundsätzlich alsEinkommen <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeldberechtigten zuzuordnen.Aber:<strong>Die</strong>se Regelung gilt nicht, wenn das Kin<strong>de</strong>rgeld nachweislich an ein nicht im Haushaltleben<strong>de</strong>s Kind weitergeleitet wird - § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg <strong>II</strong>-V. Liegt bei diesem KindHilfebedürftigkeit vor, ist es <strong>de</strong>m Kind als Einkommen zuzuordnen. Der Nachweis kann ineinfachster Form, z. B. durch Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, Abzweigung durch Familienkasse, erbracht wer<strong>de</strong>n, so auch die FachlichenHinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu <strong>de</strong>n §§ 11, 11a, 11b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 22.07.2013,Rn. 11.53.

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