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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> genannten Betrag nicht überschreiten (3.100Euro) – Abs. 1 Nr. 12,• vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Jugendfreiwilligendienstgesetzes o<strong>de</strong>r § 2Nr. 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer erhält, ein Betrag inHöhe von 200 Euro – Abs. 7.• Son<strong>de</strong>rregelung <strong>für</strong> Ferienarbeit von Schülern - § 1 Abs. 4 Alg <strong>II</strong>-VEinnahmen von Schülern allgemein- o<strong>de</strong>r berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben und die Erwerbstätigkeiten in <strong>de</strong>n Ferien <strong>für</strong>höchstens vier Wochen je Kalen<strong>de</strong>rjahr ausüben, bleiben anrechnungsfrei, wenn sieeinen Betrag von 1.200 Euro kalen<strong>de</strong>rjährlich nicht überschreiten. <strong>Die</strong> Regelung giltnicht <strong>für</strong> Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten (Satz 3).14.3 ZU BERÜCKSICHTIGENDES EINKOMMEN14.3.1 Einkommen aus nichtselbständiger ArbeitBei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit ist von <strong>de</strong>nBruttoeinnahmen auszugehen - § 2 Abs. 1 Alg <strong>II</strong>-V.Laufen<strong>de</strong> EinnahmenEinnahmen sind <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Monat zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m sie zufließen (sog. Zuflusstheorie).Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund vonkurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wer<strong>de</strong>n - § 11 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Es spielt alsokeine Rolle, <strong>für</strong> welchen Zeitraum das Geld ist. Wird zum Beispiel Gehalt <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Monat Maiam 15. Juni gezahlt, wird es <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Monat Juni angerechnet.Ist bei laufen<strong>de</strong>n Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese inunterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatlichesDurchschnittseinkommen zu Grun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>ses ergibt sich aus <strong>de</strong>r Teilung <strong>de</strong>sGesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl <strong>de</strong>r Monate imBewilligungszeitraum - § 2 Abs. 3 Alg <strong>II</strong>-V.• Da die genaue monatliche Höhe <strong>de</strong>r Einnahmen in diesen Fällen bei <strong>de</strong>r Entscheidungmeist nicht bekannt ist, soll <strong>de</strong>r Leistungsträger zunächst vorläufig entschei<strong>de</strong>n (§ 40Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 328 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I). Für die Berechnung wird also auf ein zuerwarten<strong>de</strong>s Einkommen abgestellt. Nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bewilligungszeitraums erfolgt indiesen Fällen eine Nachberechnung und abschließen<strong>de</strong> Entscheidung. Lag dastatsächlich erzielte Einkommen niedriger, erhält <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte eineNachzahlung, lag es höher, muss er einen Teil <strong>de</strong>r Leistungen erstatten.• Bagatellgrenze bei endgültiger Berechnung: Wenn das tatsächliche monatlicheDurchschnittseinkommen das bei <strong>de</strong>r vorläufigen Entscheidung berücksichtigtemonatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt, verbleibtes bei <strong>de</strong>m als vorläufiges Einkommen angerechneten Betrag - § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg <strong>II</strong>-V.197

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